Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Rahmen der Berufsausbildung

Hallöli 🙂

Während es im vorherigen Beitrag um die Betriebsratswahl ging, widme ich mich in diesem Artikel den Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats im Rahmen der Berufsausbildung.

Ähnlich wie der erste Artikel dieser Reihe, beziehen sich die folgenden Fragen und Antworten auf Wissen für die Ausbildereignungsprüfung, bei der es immer um den Normalfall geht – nie um Ausnahmen oder Besonderheiten.

Was ist Berufsbildung bzw. was bedeutet Berufsbildung und was ist der Unterschied zur Berufsausbildung?

Fälschlicherweise wird Berufsbildung oftmals mit dem Wort Berufsausbildung gleichgesetzt. Doch Berufsbildung im Sinne des BBiG (Berufsbildungsgesetzes) umfasst noch weit mehr1:

  • Berufsausbildungsvorbereitung,
  • Berufsausbildung,
  • berufliche Fortbildung und
  • berufliche Umschulung.

In der betrieblichen Praxis werden hierzu aber auch oft noch kurzfristige Bildungsmaßnahmen (z. B. Seminare zur Nutzung von Programmen oder Maschinen) hinzugezählt, bei denen berufliche Fertigkeiten und Fähigkeiten vermittelt werden.

Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?

Im vierten Teil „Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer“ des Betriebsverfassungsgesetzes ist geregelt, welche Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten Arbeitnehmer und dadurch auch der Betriebsrat haben.2 hierdurch können die Entscheidungen des Ausbildenden bzw. Arbeitgebers bei folgenden Themen beeinflusst werden:

Vierter Teil
Dritter Abschnitt Soziale Angelegenheiten §§ 87 bis 89
Vierter Abschnitt Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung §§ 90 bis 91
Fünfter Abschnitt Personelle Angelegenheiten §§ 92 bis 105
Erster Unterabschnitt Allgemeine personelle Angelegenheiten §§ 92 bis 95
Zweiter Unterabschnitt Berufsbildung §§ 96 bis 98
Dritter Unterabschnitt Personelle Einzelmaßnahmen §§ 99 bis 105
Sechster Abschnitt Wirtschaftliche Angelegenheiten §§ 106 bis 113
Erster Unterabschnitt Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten §§ 106 bis 110
Zweiter Unterabschnitt Betriebsänderungen §§ 111 bis 113

In den ersten beiden Abschnitten, die ich in der Tabelle nicht aufgeführt habe, werden allgemeines und Mitwirkungs- und Beschwerderechte des Arbeitnehmers geregelt.

Warum haben der Betriebsrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung Beteiligungsrechte?

Eine umgekehrte Fragestellung beantwortet diese Frage eigentlich schon: Stell dir vor, was wäre, wenn es keine Beteiligungsrechte dieser beiden Betriebspartner gäbe.

An der Stelle möchte ich wie im ersten Artikel dieser Reihe  auch noch mal betonen, dass die Auswirkungen der Tätigkeit von Betriebsrat und Jugend- und Auszubildendenvertretung mit den jeweiligen Mitgliedern der Interessenvertretung steht und fällt. Ein interessierter Betriebsrat/ eine interessierte JAV, der/die Hand in Hand mit dem Ausbildenden bzw. Arbeitgeber arbeiten, um das Unternehmen voran zu bringen, ist ein echter Segen für das Unternehmen. Sehen die Interessenvertreter allerdings vorrangig ihre eigenen Befindlichkeiten und Vorteile im Amt als Priorität an, kann die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens im schlimmsten Fall gefährdet sein.

Zurück zur Frage: Ziel der Beteiligung des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung ist es, etwaige Interessengegensätze (die zwangsläufig bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern bestehen) auszugleichen.

Ein Anspruch darauf ergibt sich übrigens nicht nur aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Auch das Grundgesetz gibt Aufschluss darüber, warum sich ein Betriebsrat bzw. eine Jugend- und Auszubildendenvertretung überhaupt gründen darf. Diese ergeben sich aus Artikel 8 (Versammlungsfreiheit) und Artikel 9 (Koalitionsfreiheit).

Welche Formen der Beteiligungsrechte gibt es?

Während es in der Tabelle unter dem Punkt „Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat?“ eher um spezifische Themen ging, solltest du als (werdender) Ausbilder auch die Formen der Beteiligungsrechte kennen:

Form Unterform/ Abschwächung Hinweise und Beispiele
Mitbestimmungsrechte Hierbei handelt es sich um die stärkste Form der Beteiligung von Interessenvertretungen. So soll der Ausbildende bzw. Arbeitgeber gezwungen werden, den Betriebsrat bzw. die JAV bei Entscheidungen zu involvieren. Oder anders gesagt: Ohne Zustimmung und Mitbestimmung des Betriebsrats kann der Ausbildende nicht wirksam entscheiden. Sollten sich die beiden Betriebspartner nicht einigen können, ist eine Einigungsstelle zur Schlichtung vorgesehen.

Beispiel: Soziale Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)

Zustimmungsverweigerungsrecht bzw. Widerspruchsrecht
Doch nicht bei jeder Entscheidung darf der Betriebsrat aktiv mitbestimmen. Bei manchen Dingen hat er allerdings ein Veto-Recht, durch das der Ausbildende bzw. Arbeitgeber an der Durchführung von Entscheidungen gehindert wird. Dieser kann jedoch eine Zustimmung durch das Arbeitsgericht erwirken, wodurch das Veto der Interessenvertretung hinfällig wird.

Beispiel: Personelle Einzelmaßnahmen (§ 99 BetrVG)

Zustimmungserfordernis Im Gegensatz zum Zustimmungsverweigerungsrecht gibt es auch Fälle, welche die Zustimmung des Betriebsrats erfordern.

Beispiel: Personalfragebogen (§ 94 BetrVG)

Mitwirkungs- und Beratungsrechte Vorschlagsrecht Eine geringere Form der Beteiligung ist das Mitwirkungs- und Beratungsrecht. Hierbei kann der Ausbildende/ Arbeitgeber Maßnahmen seiner Wahl ergreifen, ohne dass es einer Zustimmung oder Mitbestimmung des Betriebsrats oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung bedarf. Doch die Vertreter müssen rechtzeitig und umfassend informiert werden, um einerseits beraten, aber auch abwägen zu können, ob sich eventuell Mitbestimmungsrechte aus der geplanten Maßnahme ergeben.

Beispiel: Betriebsänderungen wie neue Fertigungsverfahren (§111 BetrVG)

Die Ideen und Vorschläge muss der Arbeitgeber/ Ausbildende übrigens nicht umsetzen.
Informationsrechte Hierbei handelt es sich oberflächlich betrachtet um die schwächste Form der Beteiligung. Doch durch den Einblick in Lohn- und Gehaltslisten, Informationen über die Einstellungsplanung und andere Informationen können der Betriebsrat/ die Jugend- und Auszubildendenvertretung an anderer Stelle ihr volles Potenzial entfalten.

Beispiel: Personalplanung (§92 BetrVG)

Die Unterscheidung von betrieblichen und außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen

Bevor ich nun tiefer in das Thema eintauche, sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen unterscheidet. Im Folgenden möchte ich dir anhand einiger Beispiele die wesentlichen Unterschiede dieser beiden Varianten und die Beteiligungsrechte der betrieblichen Interessenvertretung verdeutlichen:

Betriebliche Bildungsmaßnahmen (§96 BetrVG und §98 BetrVG):

  • Durchführung der Maßnahme → Mitbestimmungsrecht
  • Bestellung einer mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person → Widerspruchsrecht, woraus die Abberufung der beauftragten Person resultieren kann
  • Teilnehmer an der Bildungsmaßnahme → Vorschlagsrecht

Außerbetriebliche Bildungsmaßnahmen (§96 BetrVG und §98 BetrVG):

  • sofern der Ausbildende/ Arbeitgeber die Kosten (ganz oder teilweise) dieser Bildungsveranstaltung trägt oder Arbeitnehmer freistellt → Vorschlagsrecht

Genug der Vorreden – jetzt geht es endlich um die Beteiligungsrechte während der Berufsausbildung. 🙂

Wichtige Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor Beginn und während der Berufsausbildung

Wichtige Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor Beginn der Berufsausbildung
Anspruch auf alle erforderlichen Unterlagen oder Auskunftspersonen Damit die betriebliche Interessenvertretung ihren Aufgaben im Rahmen der Berufsausbildung, wie beispielsweise:

  • Überwachung der Einhaltung aller geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen zugunsten der Auszubildenden,
  • Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen (insbesondere zur Gleichstellung sowie Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit)
  • Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegennehmen
  • die Eingliederung Schwerbehinderter und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen fördern
  • die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser eng zusammenarbeiten
  • die Beschäftigung im Betrieb fördern und sichern
  • Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes fördern

ordnungsgemäß nachkommen kann, muss der Ausbildende ihr alle hierfür erforderlichen Unterlagen zukommen lassen oder sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung stellen3.

Ermittlung des Berufsbildungsbedarf bzw. Ausbildungsbedarf Schon bevor ein Auszubildender überhaupt eingestellt wird, kann der Betriebsrat vom Ausbildenden/ Arbeitgeber verlangen, dass der Berufsbildungsbedarf bzw. Ausbildungsbedarf ermittelt wird4.

Hierbei muss dieser erläutern:

  • welches Qualifikationsniveau derzeit im Betrieb vorherrscht
  • welche Berufsbildungsmaßnahmen bereits durchgeführt wurden
  • welcher betriebliche Qualifikationsbedarf jetzt oder auch künftig besteht

Im Anschluss daran muss sich der Ausbildende mit der betrieblichen Interessenvertretung beraten und deren Vorschläge anhören.

Worauf der Betriebsrat/ die JAV kein Recht hat:

  • Mitbestimmung
  • Umsetzung der Vorschläge
Eine Besonderheit ergibt sich, wenn der Ausbildende bzw. Arbeitgeber Maßnahmen plant oder durchführt, aufgrund derer sich die Tätigkeiten von Arbeitnehmern so drastisch ändern, dass der derzeitige Wissensstand nicht mehr ausreicht, um den beruflichen Anforderungen gerecht zu werden. Da den betroffenen Mitarbeitern wegen des drohenden Qualifizierungsverlust eine Kündigung drohen kann, erhält der Betriebsrat/ die JAV ein Mitbestimmungsrecht.5
Wichtige Beteiligungsrechte des Betriebsrats während der Berufsausbildung
Einstellungstests während der Auswahlphase  Einstellungstests sind eine beliebte Methode zur Eignungsfeststellung von Bewerbern. Sollte ein Ausbildender oder Ausbilder sogenannte „allgemeine Beurteilungsgrundsätze“ aufstellen wollen, die beispielsweise zur Auswertung von Bewerbungsunterlagen, psychologischen Testverfahren und Einstellungsprüfungen genutzt werden, muss der Betriebsrat bzw. die Jugend- und Auszubildendenvertretung hierbei involviert werden6.
Einstellung von Auszubildenden  In Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Ausbildende den Betriebsrat

  • vor jeder Einstellung zu unterrichten,
  • ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und
  • Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben;

Der Betriebsrat bzw. die Jugend- und Auszubildendenvertretung muss der Einstellung zustimmen. Sollte er von seinem Veto-Recht Gebrauch machen, muss die betriebliche Interessenvertretung dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Ausbildenden kundtun. Verstreicht die Frist ohne Widerspruch, gilt dies als Zustimmung7.

Kündigung von Auszubildenden Generell gilt:

  • Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören.
  • Der Ausbildende hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.
  • Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

Sollte die betriebliche Interessenvertretung Bedenken haben, muss sie dies bei einer ordentlichen Kündigung unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Ausbildenden kundtun. Verstreicht die Frist ohne Widerspruch, gilt dies als Zustimmung.

Bei einer außerordentlichen Kündigung beträgt die Frist sogar nur drei Tage.

Beachte aber bitte: Eine ordentliche Kündigung von Auszubildenden ist nicht vorgesehen. Als Ausbildender musst du daher entweder während der Probezeit kündigen oder so triftige Gründe haben, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich ist.

Bestellung und Abberufung von Ausbildern Sofern der Ausbildende nicht selbst ausbilden möchte, muss er einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder bestellen8. Doch gemäß § 98 BetrVG kann der Betriebsrat der Bestellung eines Ausbilders widersprechen oder seine Abberufung verlangen, wenn dieser die persönliche oder fachliche, insbesondere die berufs- und arbeitspädagogische Eignung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes nicht besitzt oder ihre Aufgaben vernachlässigt.

Vereinfacht gesagt heißt das:

Solltest du als Ausbilder beispielsweise deine persönliche Eignung verlieren oder deiner Ausbilder-Aufgabe nicht ordentlich nachkommen, kann die betriebliche Interessenvertretung verlangen, dass du deine Ausbilder-Tätigkeit aufgibst.
Unterstützung bei tariflichen Ansprüchen Wie du vielleicht bereits aus meinem Artikel über die Ausbildungsvergütung 9 weißt, muss diese angemessen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes sein. Um festzustellen, was angemessen ist, wird in der Praxis auf Tarifverträge zurückgegriffen, die allerdings nur gelten, wenn

  • ein Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt wurde oder
  • der Auszubildende Mitglied einer Gewerkschaft ist.

Andernfalls kann im Ausbildungsvertrag ein ähnlicher Tarifvertrag als geltend erklärt werden.

Sollte der Ausbildende trotz tariflicher Bindung zu wenig zahlen oder andere daraus resultierende Rechte ignorieren, kann die betriebliche Interessenvertretung den Auszubildenden dabei unterstützen, seine Rechte einzufordern. Mehr aber auch nicht, denn Tarifansprüche sind individuelle Rechte, die jeder für sich einklagen muss.

Sollte all dies nicht zutreffen, kommen übrigens einzelvertragliche Regelungen zum Einsatz, die den Auszubildenden aber nicht wesentlich schlechter stellen darf, als ein nach einem vergleichbaren Tarifvertrag bezahlter Azubi. Deshalb darf das mögliche tarifliche Entgelt um nicht mehr als 20 Prozent10 unterschritten werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Ausbildungsvergütung mindestens 80 Prozent der tariflichen Bezahlung betragen muss.
Durchsetzung gesetzlicher Regelungen  Weiterhin gehört es zu den wichtigsten Aufgaben des Betriebsrats, die Durchsetzung aller relevanten Regelungen zu Themen wie

  • Arbeitszeit
  • Ruhepausen
  • Überstunden
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Krankheit
  • Mutterschutz
  • Erziehungszeit

zu überwachen und gegebenenfalls einzugreifen.

Ebenso ist der Betriebsrat bzw. die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei folgenden Aufgaben während der Berufsausbildung involviert:

  • Mitgestaltung und Kontrolle der Versetzungs- und Durchlaufpläne,
  • Urlaubsplanung,
  • Zeitpunkt und Verfahren betrieblicher Prüfungen und Beurteilungen
  • Maßnahmen,
    • um Auszubildende zum Besuch der Berufsschule und
    • dem Führen des Ausbildungsnachweises zu motivieren
  • verkürzte Ausbildung
  • Kurse zu den Themen
    • Erste Hilfe/ Unfallverhütung
    • Sprachen
    • Arbeitssicherheit
    • Arbeitsrecht

Wer ist im Streitfall zuständig?

Je nach Problem ist laut Betriebsverfassungsgesetz entweder die Einigungsstelle oder das Arbeitsgericht zuständig.

Quellen:

  1. Quelle: § 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung BBiG; abgerufen am 29. Mai 2017
  2. Hinweis: In vielen Angelegenheiten hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung im Bezug auf jugendliche Arbeitnehmer und Auszubildende unter 24 ebenfalls Mitbestimmungsmöglichkeiten. Deren Aufgaben im Allgemeinen kannst du unter §69 BetrVG und §70 BetrVG nachlesen.
  3. Quelle: § 80 Allgemeine Aufgaben (BetrVG), auf: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__80.html; abgerufen am 29.05.2017
  4. Quelle: § 96 Förderung der Berufsbildung (BetrVG), auf: https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__96.html; abgerufen am 29.05.2017
  5. Quelle: LAG Hamm v. 08.11.2002 – 10 (13) TaBV 59/02, auf: https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/323586/; abgerufen am 29.05.2017; in Bezug auf die Gesetze:

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