Ausbildung – so prüfst du die Eignung deines Unternehmens

Huhu,

weiter geht es mit einem Artikel im Rahmen des Specials „Projekt: Ausbildung“. Nachdem ich dir zunächst verraten habe, wie du eine Analyse der Erwartungen aller Beteiligten der Ausbildung vornimmst, möchte ich dir heute verraten, wie dein Unternehmen geeignet sein muss, damit du ausbilden darfst.

Wo wird die Eignung der Ausbildungsstätte geregelt?

  • Ganz allgemeine Hinweise findest du in Paragraf 27 Eignung der Ausbildungsstätte – Berufsbildungsgesetz (BBiG).
  • Du solltest auch unbedingt einen Blick in Paragraf 28 Menschengerechte Gestaltung der Arbeit – Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) werfen.
  • Natürlich müssen auch Regelungen wie der Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) eingehalten werden.
  • In Fällen wie der Ausbildung von Auszubildenden mit besonderen Eigenschaften (z. B. bei Schwangeren, Müttern, Schwerbehinderten, berufsrelevanten Krankheiten) müssen noch weitere Besonderheiten beachtet werden.

Worauf achtet die zuständige Stelle besonders?

Bei der Prüfung deines Unternehmens auf Eignung werden besonders folgende Punkte unter die Lupe genommen:

Ist die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet?

Das klingt vielleicht etwas hochtrabend, aber ganz banal wird im ersten Schritt geprüft, ob dein Unternehmen an sich überhaupt geeignet ist, den jeweiligen Beruf auszubilden. Wie auch beim Ziel der Berufsausbildung wird geprüft, ob du alle erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermitteln kannst.

Sofern du nicht völlig auf Abwegen bist, sollte dieser Punkt schnell abgehakt sein.

Als Friseur eine Fachverkäufer/in für den Bereich Lebensmittelhandwerk – insbesondere Fleischerei auszubildenden, wird wahrscheinlich nicht möglich sein. Aber eine Bürokauffrau in einem Handwerksbetrieb ist hingegen kein Problem.

Nachdem klar ist, dass die Art deines Unternehmens passt, wird die Einrichtung geprüft. Du bekommst das okay, wenn alle für die jeweilige Ausbildung benötigten Ausbildungsmittel wie

  • Computer,
  • Maschinen,
  • Werkzeuge und
  • sonstige Geräte

vorhanden sind.

Sollte dir wichtige Betriebsausstattung fehlen, kannst du mit dem Ausbildungsberater der zuständigen Stelle im Normalfall eine Frist vereinbaren, in der du die fehlenden Dinge beschaffen kannst. Da vor allem Maschinen und Geräte sehr preisintensiver sind, lohnt sich der Kauf aus zweiter Hand. Bei Betriebsauflösungen und so etwas kann man beispielsweise selbst ein Förderband gebraucht kaufen – es gibt also nichts, was es nichts gibt. Mein Mann hat zum Beispiel bei der Auflösung eines Bildungsträgers Tische, Stühle, Computer, Monitore etc. super günstig erstanden und konnte so ein ganzes Büro einrichten.

Es gibt eine Ausnahme: Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

Laut dem Berufsbildungsgesetz gilt dein Unternehmen auch dann als geeignet, wenn die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zwar nicht im vollen Umfang vor Ort vermittelt werden können, aber durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte. Du kannst beispielsweise mit Bildungsträgern oder anderen Unternehmen kooperieren, um diese Vorgabe zu erfüllen. Wichtig ist nur, dass du immer daran denkst: Alle Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten laut Ausbildungsrahmenplan der jeweiligen Ausbildungsordnung müssen zwingend vermittelt werden!

Steht die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte?

Den Punkt “Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze” kannst du normalerweise abhaken, wenn dein Auszubildender einen eigenen Arbeitsplatz haben wird.

Der Punkt “Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte” ist leider im Berufsbildungsgesetz etwas schwammig formuliert. Eine genaue Definition findet sich allerdings in der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. Dezember 2015 zur Eignung der Ausbildungsstätten. Dort steht:

Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne von § 27 Absatz 1 Nummer 2 BBiG, § 21 Absatz 1 Nummer 2 HwO gilt in der Regel:

  • eine bis zwei Fachkräfte = eine Auszubildende/ein Auszubildender
  • drei bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende
  • sechs bis acht Fachkräfte = drei Auszubildende
  • je weitere drei Fachkräfte = eine weitere Auszubildende/ein weiterer Auszubildender

Diese Relationen muss kontinuierlich während des gesamten Ausbildungsgangs bestehen.

Abweichungen von diesen Relationen sind allerdings in Einzelfällen mit Zustimmung der zuständigen Stelle (in deinem Fall wahrscheinlich IHK oder HWK) zulässig.

Steht die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbilder?

Es gibt noch einen weiteren wichtigen Punkt, der allerdings ebenfalls nur in der eben erwähnten Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung zu finden ist: das Verhältnis von Ausbildern und Auszubildenden.

  • Ein nebenberuflicher Ausbilder darf nicht mehr als drei Auszubildende ausbilden.
  • Ein hauptberuflicher Ausbilder darf nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden.

Nebenberuflich bedeutet in dem Fall, dass ein Ausbilder neben seiner Ausbildertätigkeit auch seiner normalen beruflichen Tätigkeit nachgeht. Das wird bei dir der Fall sein, wenn du ausbildest und parallel deinem Kerngeschäft nachgehst.

Ist geeignetes Ausbildungspersonal vorhanden?

Wenn du als Ausbildender selbst ausbilden möchtest, muss du fachlich geeignet und persönlich geeignet sein. Wenn du einen Ausbilder einstellst, muss dieser fachlich und persönlich geeignet sein – bei dir reicht die persönliche Eignung.

Da ich darüber schon ausführlich geschrieben habe, verlinke ich dir die entsprechenden Lexikon-Einträge mal:

Ist ein betrieblicher Ausbildungsplan vorhanden?

Du bist verpflichtet, einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen, in dem du darlegst, wie du die alle erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten systematisch und unter Berücksichtigung

  • der Arbeits- und Geschäftsprozesse,
  • der betrieblichen Anforderungen und
  • der individuellen Lernvoraussetzungen von Auszubildenden

planst. Nach der oben erwähnten Empfehlung muss dieser Ausbildungsplan folgende Angaben umfassen:

  • den konkreten Ausbildungsplatz,
  • die Ausbildungsabschnitte,
  • die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und
  • die zugeordneten Ausbildungszeiten.

Oder kurz gesagt: Was? Wann? Wo?

Wenn dies alles gegeben ist, steht der weiteren Planung des Ausbildungsstarts normalerweise nichts mehr entgegen. Hast du Fragen oder ist etwas unklar? Immer ab damit in die Kommentare oder in unser Kontaktformular!

Quellenangaben und Hinweise:

  • 1 | Bundesinstitut für Berufsbildung: Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 16. Dezember 2015 zur Eignung der Ausbildungsstätten, auf: https://www.bibb.de/dokumente/pdf/HA162.pdf; abgerufen am 17. August 2018. Diese Empfehlung wurde erstmals 1972 herausgegeben.

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