Haftung der Auszubildenden

Da unser Artikel “Schadensersatz” bereits etwas in die Jahre gekommen ist, hier nun eine kleine Aktualisierung. Immer wieder beleuchten wir im Coaching die Frage, ob und wie ein Auszubildender für Schäden haften muss (oder auch nicht). In diesem Artikel schauen wir auf die aktuelle Rechtslage und geben ein paar Beispiele.

Was sagt das Gesetz?

Zunächst schauen wir in unser Berufsbildungsgesetz. Dort wird für den Berufsausbildungsvertrag geregelt, dass sämtliche Vereinbarungen, die die Haftung des Ausbildenden ausschließt oder abmildert, unzulässig sind. Zudem dürfen keine pauschalen Beträge zum Thema Schadensersatz vereinbart werden. Das BGB regelt in § 823 die Schadensersatzpflicht.

Für den Ausbildungsbetrieb reicht meist auch schon ein Blick in die Empfehlungen der zuständigen Stelle. Als Beispiel könnt ihr euch die entsprechende Veröffentlichung der IHK Düsseldorf anschauen.

💡 Zusammenfassung: Auch Auszubildende sind Schadensersatzpflichtig. Allerdings sollten alle Gegebenheiten abgewägt werden. Dazu zählen die Ausgeprägtheit der sogenannten Fahrlässigkeit (leicht, mittel oder grob) oder gar ein Vorsatz. Beachte auch das es meist um jugendliche geht die Fehler machen dürfen und sollen.

Ein paar Beispiele

Der Azubi verliert einen Schlüssel

Schlüssel verlieren

Bild von günter auf Pixabay

Die Situation: Auch Auszubildende können mal Schlüssel des Betriebes erhalten. Was jedoch, wenn ein Schlüssel verloren geht und eine Tür partout nicht zu öffnen ist? Natürlich sollte man sich einen kompetenten Schlüsseldienst zu Hilfe rufen. Aber was passiert danach? Wer muss die Kosten für den Schlüsseldienst übernehmen oder wenn es ein Generalschlüssel war, die Kosten des Austausches?

Rechtlich: Die rechtliche Situation kommt ganz darauf an, wie der Verlust zustande kam. Ist dem Azubi ein Vorsatz nachzuweisen? Handelt es sich um eine grobe oder leichte Fahrlässigkeit? Allerdings ist hier auch die Frage gestattet, ob es fahrlässig war, dem Azubi diesen Schlüssel überhaupt erst auszuhändigen – vor allem einen Generalschlüssel.

Eine Auszubildende im Verkauf vergrault einen Kunden

Die Situation: Ein Auszubildender (Einzelhandelskaufmann) ist pampig zu einem Kunden, der dann wutentbrannt den Laden verlässt. Der Ausbildende fordert Schadensersatz und zieht dem Azubi Geld von der Ausbildungsvergütung ab.

Rechtlich: Natürlich ist es höchst illegal, einfach Geld von der Ausbildungsvergütung abzuziehen. Ob in dieser Situation tatsächlich ein Schaden entstanden ist, muss der Ausbildende nachweisen. Pampig zu sein, muss auch nicht unbedingt ein Vorsatz sein.

Und sonst so?

Egal, was auch immer im Betrieb zu Bruch geht und wer schuld ist: Betrachte alle Umstände – vor allem die mildernden, denn immerhin arbeiten wir in aller Regel mit jugendlichen Auszubildenden, die noch lernen und das Recht haben, Fehler zu machen. Die Aufgabe der Ausbilder ist es, pädagogisch wertvoll zu agieren. Natürlich kann bei Vorsatz entsprechend vorgegangen werden, aber am besten nur nach Rücksprache mit der zuständigen Stelle – das verhindert meist langwierige Gerichtsprozesse.

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