Gerade ist man in einem Meeting, bespricht ein Projekt oder steht kurz vor dessen Beginn, verschwindet der Auszubildende, um seinen Glauben auszuleben – das ist in manchen Situationen frustrierend für den Ausbilder. Also stellt sich die Frage: Muss ich es dulden, wenn Auszubildende während der Arbeitszeit beten möchten?
Was sagt das Gesetz dazu?
Zunächst erst mal nichts, denn eine solche Situation ist nicht gesetzlich geregelt. Das bedeutet, wir müssen wieder die Gesetze nach Paragrafen durchstöbern, die diesen Fall in irgendeiner Art tangieren. Fragen wir uns also:
- Welche Gesetze gelten denn in dieser Situation?
- Und wie kann der Ausbildungsbetrieb diese umsetzen oder interpretieren?
Da keine speziellen Gesetze eine Regelung aufweisen, richten wir unser Augenmerk zuerst auf das Grundgesetz, dort steht:
Artikel 4 GG:
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich. (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet. (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Sucht man nun nach Urteilen, wird man schnell fündig. Beispielsweise urteilte das Landesarbeitsgericht in Hamm (Az.: 5 Sa 1782/01), das Arbeitgeber Gebetspausen nicht hinnehmen müssen, wenn der betriebliche Ablauf gefährdet wird.
Auf dieser Grundlage folgt unsere Interpretation:
Der Ausbildende muss Gebetspausen dulden, sofern betriebliche Störungen oder der Stillstand dem nicht entgegenstehen. Was genau “betriebliche Störungen” sind, ist nicht definiert. Das muss man dann im Einzelfall objektiv beurteilen.
Grundsätzlich können wir als betriebliche Störung alles sehen, was
- den Produktionsprozess einstellt oder stark behindert,
- Geschäftsprozesse stark verlangsamt oder behindert oder
- Arbeitsabläufe behindert oder stoppt.
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