Darf ich einfach den Urlaub meines Auszubildenden verplanen?

In der langen Liste der typischen Praxisfragen gibt es auch viele zum Thema Urlaub. In der Regel halten sich Ausbildungsbetriebe relativ bedeckt, Fragen kommen eher von unseren Kunden oder von Auszubildenden, die sich über den Tisch gezogen fühlen. So auch bei dieser recht interessanten Fragestellung:

Manche Unternehmen haben, aus welchen innerbetrieblichen Gründen auch immer, Betriebsschließungen oder auch Betriebsferien. Daraus resultiert die Frage, ob ein Betrieb berechtigt ist, den Auszubildenden Urlaub einfach für die Zeit der Betriebsferien zu „verplanen“. Also:

Darf der Ausbildende den Urlaub des Auszubildenden verplanen? Zum Beispiel wegen der jährlichen Betriebsferien?

Jein. Zunächst schauen wir auf die rechtliche Lage: Für Auszubildende gilt, wenn sie minderjährig sind, das Jugendarbeitsschutzgesetz – in diesem werden Paragrafen aus dem Bundesurlaubsgesetz eingebunden.

Wir fragen uns also:

  • In welchem Rahmen darf der Betrieb den Urlaub verplanen?
  • Wie viel Urlaub muss den Auszubildenden zur freien Verfügung stehen?

Werfen wir nun einen Blick in das Bundesurlaubsgesetz § 7 (BurlG):

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen,
es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer
Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen[...]
(2) […] Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muss einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

Daraus können wir schließen, dass Urlaubswünsche zu berücksichtigen sind, aber dringende betriebliche Belange dieses Recht beschneiden können. Betriebsferien sind dringende betriebliche Belange, da schlicht keine Ausbildung mangels Mitarbeiter und Ausbilder stattfinden kann. Im zweiten Absatz steht, wenn mehr als 12 Werktage Urlaubsanspruch bestehen, müssen mindestens auch 12 Werktage als Urlaub aufeinanderfolgend gewährt werden. Allerdings steht hier nicht, welcher Teil gemeint ist: die Betriebsferien oder der individuelle Urlaub.

Was bedeutet das nun konkret für unseren Fall?

Wir schauen uns hierzu einfach mal ein Beispiel an:

  • Unser Auszubildender Tom ist 16 Jahre alt und
  • hat laut Jugendarbeitsschutzgesetz mindestens 27 Werktage Urlaub.
  • Der Betrieb schließt für den kompletten September 2020.
  • Werktage im September (Beispielhaft): 22

Beispielrechnung:

Es würden 22 seiner 27 Urlaubs(werk)tage verplant. Unter dem Strich bleiben ihm also 5 Werktage Urlaub zur freien Verfügung.

Wenden wir die Gesetze an:

Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist formuliert, dass für Jugendliche die Regelungen aus § 7 des Bundesurlaubsgesetz gelten. Somit muss § 7 Abs. 2 angewandt werden: Tom hat einen rechtlichen Anspruch darauf, 12 Werktage am Stück Urlaub zu erhalten, egal ob das ein individueller Urlaub oder eben der Betriebsurlaub ist.

Da, nach der obigen Berechnung ,5 Werktage übrigbleiben, der Betriebsurlaub aber 22 Tage lang ist, sind die rechtlichen Voraussetzungen erstmal erfüllt.

Aber…

Wie so oft existieren auch noch viele andere Regelungen, beispielsweise durch Gerichtsurteile.

So hat das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden (28.07.1981 – 1 ABR 79/79), dass eine 3/5 Regelung anzuwenden ist. Dies bedeutet: 3/5 des Urlaubes kann vom Betrieb verplant werden. Aber 2/5 des Urlaubes muss dem Auszubildenden individuell zur Verfügung stehen.

Um wieder zu Tom zurückzukommen: Bei Anwendung der 2/5 kommt man grob auf 10 Werktage die individuell zur Verfügung stehen müssen. Um dies zu gewährleisten ist der Betrieb in der Pflicht und kann die entsprechenden fehlenden Urlaubstage (in unserem Fall 5) bezahlt freigeben, um der Rechtsprechung zu genügen.

Zusammengefasst

Der Betrieb darf tatsächlich Urlaub seiner Mitarbeiter verplanen, sofern dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Durch ein Grundsatzurteil ist gesichert, dass jeder Arbeitnehmer (also auch unsere Auszubildenden) mindestens 2/5 ihres Jahresurlaubes zur freien Verfügung haben. Ist dies nicht möglich, muss der Betrieb dafür Sorgen, dass die 2/5 erreicht werden, also beispielsweise durch Freistellungen.

24 Kommentare

  1. Joshua

    Also darf mein chef mir nicht einfach frei geben, weil wenig zu tun ist (KEINE BETRIEBSFERIEN) und er gerne meinen urlaub weg haben will?

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo Joshua!

      Nein darf er nicht. Wenn zu wenig Arbeit im Betrieb vorhanden, du aber vor Ort und arbeitsbereit bist, ist das ein sogenanntes Betriebsrisiko und dein Chef muss dir die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit voll bezahlen (beispielsweise auch dann, wenn du nur doof herumstehen würdest). Korrekt bedeutet das: Wenn du deine Arbeitskraft anbietest und diese (vom Chef) nicht angenommen wird, bekommst du dein Geld. Die Rechtsgrundlage findet sich in § 615 BGB.

      […] und er gerne meinen urlaub weg haben will […]

      Das geht so natürlich nicht. Wie schon erwähnt ist es sein Betriebsrisiko und du musst nicht dafür geradestehen, wenn keine Arbeit da ist. Es gibt den sogenannten “Zwangsurlaub”, allerdings müssen dafür dringende betriebliche Belange vorhanden sein (etwa der Betriebsurlaub mit den Ausnahmen, die wir genannt haben). Und die Begründung, deinen Urlaub abzubauen, ist so aus unserer Sicht kein “dringender betrieblicher Grund”.

      Dazu noch das Bundesurlaubsgesetz §7:

      Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange […] entgegenstehen

      Mehr zum Thema gibt es auch bei WBS: https://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/arbeitnehmer/zwangsurlaub/

      Falls du noch Fragen hast, melde dich gerne über das Kontakt-Formular oder als Antwort hier in den Kommentaren!

      Grüße
      Heiko

      Antworten
  2. Elora-Dana

    Mein Chef hat zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsurlaub gemacht, kann er mir jetzt so ohne weiteres 11 Tage vom neuen Urlaub abziehen? Ich muss dabei sagen das ich über 18 bin und dieses Jahr meine Abschlussprüfung habe.

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo und danke für deine Frage!
      Dein Chef darf tatsächlich deinen Urlaub mit Betriebsurlaub verrechnen, allerdings nicht den vollen Jahresurlaub! Der BGH findet 1/5 als Betriebsurlaub für angemessen. Ich kenne deinen Arbeits-/Ausbildungsvertrag nicht, also kannst du da mal schauen, wie viel Urlaub du hast.

      Wichtig: Du schreibst “vom neuen Urlaub” – das ist nicht zulässig, zumindest nicht für den Betriebsurlaub im Dezember. (§ 7 Bundesurlaubsgesetz Absatz 3 Satz 1

      Falls du ein paar Daten (Urlaubstage usw) mitteilen möchtest, schreibe doch einfach ein Ticket (https://ada2go.de/kontakt) und wir helfen dir! 🙂

      Grüße Heiko

      Antworten
  3. colint25

    Unser Betrieb hat nun 23 Tage von 30 verplant. Diese nicht am Stück aber die Wünsche des Arbeitnehmers wurden nicht berücksichtigt. Die Ausbildenden haben zu dem Urteil gemeint das dies nicht für Auszubildende gilt. 3 Wochen am Stück zur Hauptpreise Zeit als Betriebsurlaub zu planen ist wirklich bescheiden. Darf der Arbeitgeber nun dies durchsetzen? Der Erholungsurlaub ist so nun nicht gegeben, da der Arbeitsgeber dies bestimmt. Mit welcher Begründung kann ich die 23 Tage verwehren und nur die erforderlichen Tage als Betriebsurlaub einreichen?

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo und danke für die weiteren Informationen 🙂

      Wenn deine Ausbildenden sagen, ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts gilt für die Ausbildung nicht, dann sollten sie dringend einen Auffrischungskurs für ihre Ausbildereignung besuchen.

      Ich erkläre es dir mit den Daten, die du mir gegeben hast:

      Zuerst gilt das Bundesurlaubsgesetz auch für Ausbildungsverträge, egal ob der Azubi volljährig oder minderjährig ist. Für Minderjährige steht im Jugendarbeitsschutzgesetz unter Paragraf 19 (Urlaub):

      (4) Im übrigen gelten für den Urlaub der Jugendlichen § 3 Abs. 2, §§ 4 bis 12 und § 13 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes.

      Und bevor dein Ausbildender wieder irgendwas verdreht: “Im übrigen”, also nur ergänzend zu den Regelungen des JArbSchG.

      Im besagten Urlaub wird dem Arbeitnehmer (Auszubildenden) zugesichert, 2/5 seines Urlaubes selbst verplanen zu können. Also darf der Betrieb 3/5 verplanen. Du hast 30 Tage, also musst du 12 Urlaubstage zur freien Verfügung haben. 18 müsstest du dann hinnehmen. Egal, was dir irgendein Ausbilder erzählen will, das ist gesetzlicher Fakt.

      …bindet den Arbeitnehmer nur hinsichtlich von etwa 3/5 seines Jahresurlaubs, läßt ihm somit für 2/5 des Urlaubs die Freiheit, den Urlaubszeitpunkt im Rahmen des § 7 Abs. 1 BUrlG selbst zu bestimmen

      BAG, 28.07.1981 – 1 ABR 79/79

      Und wichtig: Du hattest geschrieben, dass der Betriebsurlaub komplett mit dem neuen Jahresurlaub (2023) verrechnet wird. Auch das ist nicht erlaubt. Der Begriff Jahresurlaub hat schon seine Bewandtnis: Der Ausbildungsbetrieb kann hier nicht wie er will hin und her rücken. Wenn die Betriebsferien (oder Teile davon) im Jahr 2022 stattfinden, muss hier auch der Urlaub aus 2022 verwendet werden – ein Übertrag ist nicht zulässig.

      Wenn du jetzt beispielsweise schon den kompletten Urlaub 2022 genommen hattest und dein Betrieb jetzt auf die Idee kommt, den neuen Jahresurlaub anzugreifen, ist das nicht rechtens.

      Was kannst du also tun?
      Sinnvoll ist erst mal ein Gespräch. Lass deine Eltern (sofern du minderjährig bist) einen Termin mit dem Ausbildenden machen und dann legt ihr die Fakten dar.

      Falls das nichts bringt, gibt es die simple Möglichkeit für dich, den Ausbildungsberater der zuständigen Stelle anzurufen oder dort vorbeizugehen. Jede Kammer (egal ob IHK, HWK oder andere) hat eine solche Person/Stelle und als Aufsichtsorgan ist es deren Pflicht, dich dann zu unterstützen und diese Missstände aufzulösen.

      Ich persönlich würde direkt den Kontakt zur Kammer (IHK/HWK) suchen. Da ich auch Prüfer bin, kann ich dir die Kontaktperson nennen, falls du mir sagen kannst, bei welcher Kammer du deine Ausbildungsprüfung ablegen wirst.

      Selbstverständlich kannst du diesen Text auch dem Ausbildenden vorlegen. Er kann sich bei Fragen oder zu einem kostenfreien Auffrischung-Coaching gerne direkt bei mir melden. 🙂

      Wenn Fragen sind, melde dich gerne wieder!

      Grüße
      Heiko

      Antworten
  4. Sandra

    Hallo.
    Ich habe im Sommer viele Überstunden gemacht. (über 100 auf dem Konto)
    darf mein Chef mich jetzt einfach zu Hause lassen so dass ich die Überstunden abfeiere?

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo Sandra!
      Danke für deine Frage. Leider kann ich dir keine individuelle Antwort liefern, da wichtige Informationen fehlen (Alter, Regelungen im Arbeitsvertrag, bestehender Tarifvertrag etc.).

      Anhand deiner Angaben ist aber schon ziemlich sicher, dass dein Ausbildungsbetrieb es nicht ganz so ernst nimmt, was in den Gesetzen steht.

      Denn falls du minderjährig bist, sind Überstunden nicht erlaubt. Lediglich wenn es einen Notfall im Betrieb gibt und KEINE ANDEREN Mitarbeiter zur Verfügung stehen, kannst du FREIWILLIG Mehrarbeit leisten. Diese müssen aber innerhalb von 3 Wochen ausgeglichen werden und es ist nur ausnahmsweise erlaubt und nicht dauerhaft. (Jugendarbeitsschutzgesetz § 17)

      Wenn du volljährig bist, gilt das Arbeitszeitgesetz. Du kannst bis zu 10 Stunden am Tag arbeiten, allerdings muss die Arbeitszeit in einem Zeitrahmen von 6 Monaten durchschnittlich 8 Stunden betragen. Wenn du also heute deine Arbeitszeiten der letzten 6 Monate addierst und durch die Arbeitstage teilst, muss zwingend eine Zahl von 8 oder weniger als Ergebnis rauskommen.

      Egal, ob volljährig oder minderjährig: Mehrarbeit darf immer nur dann erfolgen, wenn sie dem Ausbildungsziel dienlich ist (abgesehen von dem betrieblichen Notfall).

      Falls du Nachfragen hast, oder eine konkretere Antwort oder Ratschlag haben möchtest, eröffnen einfach ein privates Ticket (Kontaktformular (auch als Gast)) und gib uns so viele Informationen wie möglich.

      Liebe Grüße
      Heiko

      PS: Wir sind keine Rechtsanwälte, daher ist diese Antwort keine Rechtsberatung und du musst für dich selbst entscheiden wie du vorgehst oder ob du einen Rechtsanwalt einschalten möchtest.

      Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Auch so und um deine Frage zu beantworten: Da sich dein Chef um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kümmern muss, kann er dir die Überstunden natürlich auch auszahlen oder abbummeln lassen.

      Sofern es keine Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag gibt, müsst ihr euch einig werden, wie die Überstunden abgebaut werden. Wenn ihr keine Einigkeit erzielen könnt, ist der nächste Schritt entweder der Ausbildungsberater der zuständigen Stelle (meist IHK oder HWK oder eine andere Kammer) oder aber auch das Arbeitsgericht.

      PS: Wir sind keine Rechtsanwälte, daher ist diese Antwort keine Rechtsberatung und du musst für dich selbst entscheiden wie du vorgehst oder ob du einen Rechtsanwalt einschalten möchtest.

      Antworten
  5. Naemi Götz

    Gilt das alles auch für Ü18 in der Ausbildung ? Ich bin 23 Jahre und habe ingesamt 30 Urlaubstage. Mein Arbeitgeber will mir für nächstes Jahr 20 vorgeben. Bei der 2/5 Rechnung würden mir 12 zustehen. Stimmt das ?

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallöchen!
      Das genannte Urteil vom Bundesarbeitsgericht und alle anderen Angaben richten sich an “Arbeitnehmer”. Egal, ob minderjährig, volljährig, mit oder ohne Ausbildung. 🙂

      Die 2/5-Rechnung für deine Urlaubstage ist demnach vollkommen korrekt!

      Grüße
      Heiko

      PS: Wir sind keine Rechtsanwälte, daher ist diese Antwort keine Rechtsberatung und du musst für dich selbst entscheiden wie du vorgehst oder ob du einen Rechtsanwalt einschalten möchtest.

      Antworten
  6. Meike

    Hallo Heiko!
    Mein Arbeitgeber hat mir heute Bescheid gegeben, dass er mir in der letzten Aprilwoche Urlaub eingeteilt hat (in 3 Wochen)…
    Er hat keinen Grund genannt und mir sogar nur per internem Messenger geschrieben.
    Meine Frage jetzt; kann ich da was gegen machen? Ich kann mit den Urlaubstagen so spontan ja wirklich gar nichts anfangen, abgesehen davon bin ich in der Ausbildung & schulpflichtig, der Urlaub würde also sogar von Schultagen unterbrochen werden..
    was kann ich am Besten machen?
    Vielen lieben Dank im Voraus!

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo Meike!

      Vielen Dank für deine Frage. Ob das legal ist oder nicht, kommt auf seine Begründung an. Denn der Arbeitgeber darf, wie hier im Artikel nachzulesen, tatsächlich einen Teil deines Urlaubs verplanen, wenn wirklich dringende betriebliche Gründe es erfordern (etwa ein Brand, geplante Betriebsurlaub oder ähnliches). Da du keine Begründung hast, musst du diese also erfragen und dann kannst du entscheiden, was zu tun ist:

      Sollten nachweislich dringende betriebliche Gründe vorliegen, kannst du leider nichts machen.

      Wenn dem nicht so ist, kannst du den Urlaub ablehnen. Und dann etwa ganz normal zur Arbeit kommen. Es ist die Aufgabe des Arbeitgebers, dir Arbeit zu geben. Wenn du also in den Betrieb gehst und dort keine Arbeit bekommst, kannst du nichts dafür, musst allerdings deine Arbeitszeit im Betrieb und “arbeitsbereit” verbringen.

      Falls deine Ablehnung nicht fruchtet, kannst du dich an deinen Betriebsrat (wenn vorhanden) oder die zuständige Kammer wenden (z.B. IHK/HWK). Dein Ansprechpartner bei der Kammer ist der Ausbildungsberater, frage einfach telefonisch nach dem Ansprechpartner und mache einen Termin – manchmal kommen die Berater aufgrund deiner Frage auch im Betrieb vorbei und können das ruhig und sachlich mit dir und deinem Arbeitgeber klären. Keine Sorge, hier geht es dann nicht um “Wer ist schuld” oder irgendwen anzuschwärzen, sondern um eine Lösung für alle Parteien zu finden.

      Falls du das alles nicht machen möchtest oder keine Lösung (auch mit der Kammer) zu finden ist, wäre die letzte Eskalationsstufe dein Recht, dich an das zuständige Arbeitsgericht zu wenden. Dort kannst du (am besten mit einem Rechtsanwalt) gegen die Anrechnung des Urlaubs angehen.

      Selbstverständlich ist eine Lösung direkt mit dem Arbeitgeber am besten.

      Du sagtest noch, dass du zur Schule musst während des angesetzten Urlaubs. Hier ist es so, dass die Berufsschule eine Freistellung von der Arbeitszeit ist, das bedeutet, du bekommst für deinen Berufsschultag KEINEN Urlaub abgezogen und wirst für den vollen Arbeitstag bezahlt. Wenn du während des Urlaubs aber zufällig krank wirst und einen Krankenschein bekommst, kannst du diesen deinem Arbeitgeber vorlegen und es werden keine Urlaubstage angerechnet.

      Ich hoffe, ich konnte dir helfen, falls nicht zögere nicht uns zu kontaktieren oder hier in den Kommentaren zu antworten. 🙂

      LG
      Heiko

      PS: Wir sind keine Rechtsanwälte, daher ist diese Antwort keine Rechtsberatung und du musst für dich selbst entscheiden wie du vorgehst oder ob du einen Rechtsanwalt einschalten möchtest.

      Antworten
  7. Schmidt Claudia

    Mein Sohn absolviert seine Ausbildung in einem Betrieb, der mit einem anderen ein Ausbildungszentrum betreibt.
    So wechselt er von Betrieb zu ABZ. Seine Firma hat überWeihnachten/ Neujahr zwei Wochen Werksruhe. Diese Tage hat er sich von seinem Urlaub aufgehoben. Jetzt haben Sie ihn ins ABZ versetzt und er soll seinen Urlaub jetzt nehmen, weil die andere Firma ihn dort zwischen den Feiertagen einsetzen will. Ist das rechtmäßig bzw. Was kann er dagegen tun?

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo Claudia und danke für die Frage 🙂

      Ein kurzer Blick ins Bundesurlaubsgesetz zeigt, dass einmal genehmigter Urlaub bindend und nicht widerruflich ist. Wie immer gibt es die Ausnahme der betrieblichen Not (unvorhersehbare, existenzgefährdende Ereignisse), aber diese sehe ich nicht. Zumal es sich um eine Ausbildung handelt, die im Voraus geplant werden muss, daher musste der Ausbildende bei Gewährung des Urlaubes schon im Ausbildungsplan sehen, dass der Azubi im ABZ eingesetzt war. Aber auch wenn das eine spontane Entscheidung von wem auch immer war, bildet das keinen betrieblichen Notfall, da er selbst herbeigeführt wurde.

      Ich hoffe das hilft dir ein wenig und wenn du weitere Fragen hast, melde dich 🙂

      Hinweis: Dieser Kommentar dient nur einer ersten Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

      Antworten
      • Heiko Schönefeld

        Falls der Urlaub bisher nicht genehmigt wurde: Spontane Betriebsferien sind zwar per Gesetz nicht verboten, aber gerade im Kontext der Ausbildung schon vor Ausbildungsbeginn zu kommunizieren. Ich würde in diesem Fall direkt mit dem Ausbildungsberater der zuständigen Stelle in Kontakt treten.

        Antworten
  8. Sven

    Guten Abend,

    ich schildere eine aus meiner Sicht extreme Situation.
    – 3 Jahresausbildung in einem Berufsförderungswerk.
    – die Berufsschule und die berufspraktische Ausbildung sind in einem Haus.
    – zusätzlich gibt es kurze Praktika in externen Betrieben.
    – der Ausbildungsvertrag besagt das Urlaub zusammenhängend und in den Berufsschulferien genommen werden soll.
    – das Berufsförderungswerk bildet Menschen mit Beeinträchtigungen aus.
    – diese Menschen brauchen ganz besonders Erholung und Ruhepausen.
    – von Betriebsferien war keine Rede
    – es gelten die Schulferien als Berufsschulferien
    – das Berufsförderungswerk gibt aber immer Anfang des Jahres Urlaubsfestlegungen heraus.
    – 2024 ist das Abschluss Jahr.
    – hier wurde der Urlaub bis Mitte August völlig zerrissen (1 Tag, 3 Tage, 4 Tag, 4 Tage, 8 Tage).
    – insgesamt 20 Tage Urlaub . Lediglich 2 Urlaubstage zur freien Verfügung und die längste Urlaubsphase beträgt 8 Tage
    – der Auszubildende suchte das Gespräch und wurde in einer Mehrheitsbeteiligung der Gesprächspartner gegen ihn, eingeschüchtert.
    – Die Ausbildung wird in Mischwochen durchgeführt. Der Auszubildende darf auch innerhalb der Ferien fast keinen Urlaub frei bestimmen
    (nur 2 Tage)
    – in den Ferien werden dann auch noch die externen Praktikas eingeplant. Diese dauern meist solange wie die Oster, Herbst oder
    Winterferien. So dass auch hier kein Urlaub genommen werden darf.
    – die Einschränken wurden ohne das Wort Betriebsferien festgelegt und einfach geplant. Es stehen keine 12 zusammenhängende Tage
    zur Verfügung und im Ende der Ausbildung soll der Urlaub sogar im August am Ende der Ausbildung, außerhalb der Berufsschulferien
    genommen werden. Hier wird schon die neue Ausbildungsklasse begrüßt, obwohl die alte Klasse noch unter Ausbildungsvertrag steht.
    Die Bildung und Teilhabe wird doppelt abkassiert aber die Schüler sollen entgegen des Vertrages Urlaub nehmen.

    Eine Frage beschäftigt mich besonders. Wenn die 3/5 Regel maßgeblich ist und wir fiktiv von angeordneten Betriebsferien ausgehen, wie oft darf der AG dann solche Betriebsferien anordnen? Im Bundesurlaubsgesetz ist die Rede von “einer” Teilung mit mindestens 12 zusammenhängenden Tagen. Steht es dann einem AG wirklich frei, die rechtlichen 8 Tage völlig zu zerhacken? Wo soll da die Erholung sein. Abgesehen davon, dass hier keine Betriebsferien vorliegen, denn das Berufsförderungswerk schließt weder Abteilungen noch den Betrieb. Sie bestimmen einfach wild über den Urlaub der beeinträchtigten Auszubildenden, für maximale Rentabilität.

    Vielen Dank für eine Einschätzung

    Ich freue mich auf eine freundliche Einschätzung.

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo Sven,
      es gibt mehrere problematischen Punkte. Natürlich kenne ich keine Einzelheiten und habe keinen Einblick in die unterschiedlichen Verträge, daher gehe ich zunächst von den üblichen Regelungen aus.

      Punkt 1
      Zunächst ist nach der Schilderung nur eine betriebliche Einteilung möglich, die Anzahl der Urlaubstage gibt nicht mehr her. Also kann der Ausbildende die restlichen 8 Tage nicht verpflichtend verteilen wie er will – der Sinn ist ja, dass der Azubi selbst noch Freizeit planen kann. Da hier rechtliche Themen betroffen sind, ist nicht nur die zuständige Stelle als Aufsichtsorgan zuständig, sondern auch das Arbeitsgericht kann diesbezüglich angerufen werden. Dies gilt auch für den nächsten Punkt:

      Punkt 2
      Betriebsferien können nur dann angeordnet werden, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen – da der Betrieb ganz normal weiter läuft, gibt es keine zwingende betriebliche Gründe.

      Punkt 3
      Einschüchterungen sind natürlich tabu. Diese würde ich der zuständigen Kammer melden.

      Punk 4
      Praktika in den Ferien ist nichts Illegales und kann so vom Betrieb geplant werden.

      Alles in allem ist deine Schilderung erschreckend und mir ist weder ein Tarifvertrag bekannt, noch andere gesetzliche Mittel, die das Vorgehen des ausbildenden Betriebes rechtfertigen würde. Ich persönlich würde diese Punkte (am besten mit anderen Betroffenen) aufschreiben und ein Gespräch mit dem Ausbildungsberater der zuständigen Kammer suchen. Dafür sind sie da. 🙂

      Wenn du noch Fragen hast, melde dich!

      Grüße
      Heiko

      Antworten
  9. A.K.

    Hallo Ada2Go,

    Unser Azubi im 1. Lehrjahr wurde einen Monat nach Ausbildungsbeginn (1.8.) volljährig. Er kommt 3 Tage/Woche im Betrieb arbeiten und ist die anderen beiden Tage in der Berufsschule. Somit hat er einen anteiligen Urlaubsanspruch bei uns, richtig? In den Schulferien im Herbst hat er voll im Betrieb mitgearbeitet. Wie berechnen wir seinen Urlaubsanspruch korrekt, wenn es für normale Mitarbeiter 30 Urlaubstage/ Jahr gibt?
    Es fallen lediglich von Weihnachten bis Anfang Januar angekündigt Betriebsferien an, in denen alle Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen. Für den Rest des Jahres sprechen sich die Kollegen untereinander ab und die Azubis können/ sollen natürlich auch in ihren Schulferien Urlaub nehmen.

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo und danke für die Frage(n). Zunächst grundsätzlich: Urlaub bzw. Mindesturlaub für Auszubildende berechnet sich nach unterschiedlichen Gegebenheiten, wenn ihr aber pauschal 30 Tage auch für Auszubildende nehmt, ist dies immer im gesetzlichen Rahmen. Da die Ausbildung schon begonnen hat, muss im Ausbildungsvertrag der Urlaubsanspruch bereits festgelegt sein (für alle Ausbildungsjahre). Nachträglich könnt ihr das nicht einfach ändern.

      Zur Erklärung gehe ich jetzt aber einfach davon aus, dass die 30 Tage Urlaub für einen Vollzeitmitarbeiter, volljährig, 5-Tage-Woche gilt:

      Wenn dein Unternehmen normalerweise 30 Urlaubstage pro Jahr für Vollzeitarbeitskräfte gewährt und der Auszubildende 3 Tage pro Woche arbeitet, könnte sein Urlaubsanspruch wie folgt berechnet werden:

      • 30 Urlaubstage pro Jahr (für Vollzeit) x (3/5) = 18 Urlaubstage pro Jahr für Auszubildenden. Hier ist allerdings die schon erwähnte gesetzliche Regelung zu beachten und die Zustimmung der zuständigen Stelle, da 18 Tage unter dem Mindesturlaubsanspruch stehen und in der Ausbildung nicht pauschal alle Tage in der Berufsschule abgezogen werden können.

      Wie zuvor erwähnt, du solltest zunächst in den Berufsausbildungsvertrag schauen, die Angaben dort sind bindend. Falls noch weitere Fragen sind, melde dich gerne. Alternativ kannst du für mehr Details und Informationen auch ein Ticket erstellen: https://ada2go.de/kontakt

      Grüße
      Heiko

      Antworten
  10. Lucca Engelke

    Hallo,
    Ich bin momentan in der Ausbildung. Diese Ausbildung ist in Praxis-, sowie Theorieblöcke eingeteilt. Ich habe im Oktober 2023 mit der Ausbildung angefangen und sie geht bis Oktober 2026. Jährlich habe ich einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen laut meines Vertrages. Bis zum Ende der Ausbildung sind bereits jährlich 25 Urlaubstage verplant und werden als Kursurlaub bezeichnet. Zur freien Verfügung bleiben jährlich noch 5 Urlaubstage zur freien Verfügung. Die verplanten 25 Urlaubstage pro Jahr wurden einfach so von meinen Arbeitgeber geplant, ohne mit irgendeinem Auszubildenden darüber zu sprechen. Diese Urlaubstage sind für meinen ganzen Kurs verbindlich. Zudem dürfen wir die restlichen 5 Urlaubstage nur in unseren Praxisblöcken nehmen. Ist das so rechtens und muss ich jetzt noch zwei einhalb Jahre in den sauren Apfel beißen und mich den Urlaubsvorlagen meines Arbeitgebers fügen? Oder kann man da irgendwas machen?
    Vielen Dank im Voraus!

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo und danke für deine Frage!

      Eine einseitige Festlegung von Urlaubszeiten durch den Arbeitgeber, insbesondere ohne Absprache mit den Auszubildenden, ist höchst problematisch und aus meiner Sicht auch in dem von dir geschilderten Umfang nicht rechtens. Da mindestens 2⁄5 der Urlaubstage frei verfügbar sein müssen, bedeutet das im Falle von 30 Tagen Urlaub, dass du 12 Tage frei verteilen darfst. (siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Artikel)

      Es bleibt noch zu klären, was genau du mit “Kursurlaub” meinst. Sind das Ausbildungsinhalte? Steht davon etwas im Ausbildungsvertrag? Falls ja, ist es Arbeitszeit und ein Abzug von Urlaub wäre nicht erlaubt.

      Das der Urlaub idealerweise in den Berufsschulferien oder generell außerhalb der Ausbildungszeit genommen werden soll, ist in Ordnung.

      Um das Ganze aus rechtlicher Sicht noch präziser zu fassen: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bieten die entscheidende Grundlage für die Regelung von Urlaubsansprüchen. Das BBiG verpflichtet Ausbildende, die Bildungszeit angemessen zu gestalten, wozu auch eine faire Urlaubsregelung gehört. Nach dem BUrlG muss der Urlaub so gewährt werden, dass er der Erholung des Arbeitnehmers dient. Insbesondere müssen die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Diese Gesetze zusammen mit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts, das mindestens 2/5 des Urlaubs zur freien Verfügung stehen müssen, stützen deine Position.

      Selbstverständlich musst du dich nicht fügen. Im ersten Schritt würde ich den Ausbildungsverantwortlichen auf diesen Missstand hinweisen. Dazu kannst du auch unseren Artikel ausdrucken oder diese Antwort mitnehmen. Sollte es keine Einigung geben oder du dich nicht trauen, ihn anzusprechen, kannst du dich jederzeit an die Ausbildungsberater deiner zuständigen Kammer (IHK, HWK …) wenden und das Problem erläutern.

      Wenn noch Fragen sind, melde dich gerne. Du kannst dazu auch ein Ticket schreiben unter ada2go.de/kontakt (auch ohne Anmeldung).

      Grüße
      Heiko

      Antworten
  11. Carolina

    Darf der Betrieb einen Azubi nachhause schicken, wegen 10 min Verspätung und Ihn dafür einen Urlaubstag wegnehmen?
    Und das auch ohne vorher richtig kommuniziert zuhaben, der Azubi wurde nach dem er nachhause geschickt worden ist( also am nächsten Arbeitstag) einen Urlaubsantrag zum unterschreiben vorgelegt. Es gab auch vorher keine Abmahnung.

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo und danke für die Frage. 🙂

      Nein, ein Betrieb darf einen Auszubildenden nicht einfach nach Hause schicken und ihm dafür einen Urlaubstag abziehen, nur weil er 10 Minuten zu spät gekommen ist. Ohne eine vorherige, angemessene Kommunikation und ohne dass vorherige Abmahnungen ausgesprochen wurden, ist dieses Vorgehen rechtlich nicht zulässig. Unabhängig vom rechtlichen Aspekt sind Menschen in der Ausbildung besondere Arbeitnehmer, die noch lernen und bei denen pädagogisch gehandelt werden muss.

      Das BBiG sieht vor, dass eine Abmahnung bei Verstößen gegen die Ausbildungsordnung oder bei Verletzung der Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag notwendig ist, bevor schwerwiegendere Maßnahmen wie die Kündigung oder der Entzug von Urlaubstagen erfolgen können. Zudem muss die Abmahnung konkret und verhältnismäßig sein. Ich sehe bei 10 Minuten Verspätung, selbst an mehreren Tagen hintereinander, keinen rechtfertigenden Grund für eine Abmahnung.

      Das Vorgehen, den Auszubildenden nach Hause zu schicken und ihm einen Urlaubstag abzuziehen, ist daher absolut unzulässig. Der Auszubildende sollte das Gespräch mit der Ausbildungsleitung suchen und auf eine Klärung des Sachverhalts bestehen. Falls nötig, kann auch die Hilfe der zuständigen Kammer gesucht oder das Arbeitsgericht angerufen werden, um Unterstützung bei der Lösung des Problems zu erhalten.

      Grüße
      Heiko

      Antworten

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