Neuerungen im BBiG: Übersicht & Whitepaper

Am 01.01.2020 traten verschiedene Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Kraft. Hier möchten wir euch eine kleine Übersicht präsentieren.

Mindestausbildungsvergütung

  • Gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für ab 01.01.2020 geschlossene Berufsausbildungsverträge.
  • Gilt für alle Unternehmen, die nicht tarifgebunden sind. Es gilt auch weiterhin die bisherige Regelung, dass die gezahlte Vergütung maximal 20 % unter der einschlägigen tariflichen Ausbildungsvergütung liegen darf.
  • Gilt auch für außerbetriebliche Ausbildungen und Auszubildende mit Behinderung.
  • Wichtig: Ist der Betrieb tarifgebunden, gelten weiterhin die tariflich festgelegten Regelungen und nicht die Mindestausbildungsvergütung!
  • Für Ausbildungen die vor dem 01.01.2020 begonnen haben gilt die Mindestausbildungsvergütung nicht.
  • Siehe auch § 17 Abs. 2 und Abs. 4 BBiG

Beispiel

Ihr Betrieb hat keine tarifliche Bindung. Ein branchenähnlicher Tarifvertrag legt für das erste Ausbildungsjahr 1.000 € Ausbildungsvergütung fest. Sie dürfen in dieser Situation nicht die Mindestausbildungsvergütung zahlen, da diese zu gering wäre.

Nach der Regelung darf die Ausbildungsvergütung maximal 20 % unter dem ähnlichen Tarifvertrag liegen. Demnach müssten Sie Ihren Auszubildenden mindestens 800 € zahlen.

Beginn 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
Ab 2020 515,00 608,00 695,00 721,00
Ab 2021 550,00 649,00 743,00 770,00
Ab 2022 585,00 690,00 790,00 819,00
Ab 2023 620,00 732,00 837,00 868,00

 

Nach 2023 erfolgt eine jährliche Überprüfung und ggf. Anpassung. Die Steigerung zwischen erstem Ausbildungsjahr und dem zweiten Ausbildungsjahr beträgt 18 %. Vom zweiten zum dritten Ausbildungsjahr 35 % und vom dritten zum vierten Ausbildungsjahr 40 %.

Teilzeitausbildung

Die Teilzeitausbildung ist nun für alle Auszubildende zugänglich. Sie kann direkt zu Beginn im Berufsausbildungsvertrag festgelegt werden. Der Ausbildende muss einer Teilzeitausbildung immer zustimmen. Ohne Zustimmung keine Teilzeitausbildung.

  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht um  50 % der normalen Ausbildungszeit unterschritten werden.
  • Die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich um den Verkürzungszeitraum.
  • Verlängerung bis zum 1,5-fachen der Ausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung
  • Die Dauer von Teilzeitausbildungen wir auf einen ganzen Monat abgerundet.
  • Auch in der Teilzeitausbildung kann eine Verkürzung beantragt werden.
  • Eine vorzeitige Zulassung z.B. wegen guter Leistungen ist zulässig.
  • Es ist zulässig die Ausbildungsvergütung aufgrund der Verkürzung um den entsprechenden Prozentsatz zu senken. Dies gilt auch, wenn dadurch die Mindestausbildungsvergütung unterschritten wird.
  • § 8 BBiG
  • § 45 BBiG
  • § 7a Abs. 1 S. 3 BBiG
  • § 7a Abs. 2 BBiG

Beispiel

In der geplanten Teilzeitausbildung wird die tägliche Ausbildungszeit um zwei Stunden, von acht auf sechs, verringert. Dies sind 25 %. Entsprechend erhöht sich die Ausbildungsdauer von drei auf vier Jahre.

Freistellungsregelungen zur Berufsschule

Eine Regelung, die fast überall untergeht, ist die Neuregelung der Freistellung zur Berufsschule. Wir gehen davon aus, das hier ein erhöhter Informationsbedarf besteht. 🙂 Aber was ist neu? Nun ganz einfach: Die Unterscheidung zwischen Minderjährigem Auszubildenden und Volljährigem existiert nicht mehr. Die Regelungen der Minderjährigen gilt nun gleichwohl auch für Volljährige. Dafür wurde § 15 im BBiG neu formuliert.

  • Minderjährige: § 9 JArbSchG
  • Volljährige: § 15 BBiG

Regelungen

  • Auszubildende dürfen an einem Berufsschultag nicht vor 9 Uhr beschäftigt werden.

Weiterhin dürfen Auszubildende nach der Berufsschule nicht beschäftigt werden…

  • … an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtseinheiten à 45 Minuten einmal die Woche.
  • … in einer Blockunterrichtswoche mit planmäßig mindestens 25 Stunden auf fünf Tage gerechnet.
  • Ein eventueller zweiter Berufsschultag in einer Woche wird nur mit der tatsächlichen Unterrichtszeit zuzüglich der Pausenzeit angerechnet.
  • Im Falle zweier Berufsschultage mit mindestens 5 Unterrichtseinheiten darf der Ausbildungsbetrieb den Tag festlegen, an dem der Auszubildende in den Betrieb kommen muss.
  • Auch am Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung muss eine Freistellung erfolgen (Ausnahme: Der Tag davor ist ein Berufsschultag, Wochenende oder Feiertag)

Achtung: Freistellung zur Berufsschule

  • Für die Anrechnung der Wegezeit existiert keine gesetzliche Regelung.
  • Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass Wegezeit angerechnet wird (Urteil vom 26.03.2001 AZ 5 AZR 413/99).
  • Im Urteil geht es konkret um einen Volljährigen Auszubildenden, viele Kammern empfehlen die Anwendung des Urteils aber auch für alle Minderjährige (um diese nicht schlechter zu stellen).

dass zu den Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb gehören.

Zitat aus dem Urteil vom 26.03.2001 AZ 5 AZR 413/99

Die Änderungen in unserer PDF Datei zur freien Verfügung!

Aenderungen-BBIG-2020.pdf (387 Downloads )

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