Rechtfertigt ein eigenmächtiger Urlaubsantritt eine fristlose Kündigung?
Antwort des LAG Düsseldorf: Ja.
Aktenzeichen: 8 Sa 87/18 (vorher: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.12.2017 – 8 Ca 3919/17)
Was war passiert?
- Manchmal liegen Freud und Leid so nahe. Am 21. Juni 2017 bestand eine junge Frau, die berufsbegleitend den Masterstudiengang “BWL Management” studierte, ihre Abschlussprüfung. Grund für ein paar freie Tage! Geplant waren ursprünglich Donnerstag und Freitag (22. und
23.06.2017), wodurch sie am Montag, dem 26.06.2017, spätestens 10 Uhr wieder planmäßig auf der Arbeit hätte erscheinen sollen. - Stattdessen erhielt ihr Vorgesetzter am Montag, dem 26.06.2017 um 12.04 Uhr eine E-Mail mit dem Betreff “Spontan-Urlaub”, in der sie schrieb, dass sie von Montag bis Freitag auf Mallorca sei – eine Überraschung ihres Vaters zur bestandenen Prüfung.
- Toll für die junge Frau. Schlecht für den Arbeitgeber. Dieser lehnte den verspäteten Urlaubsantrag mit der Begründung ab, dass ihre Anwesenheit im Unternehmen dringend erforderlich sei. Möglich sei aber, dass sie den Freitag der aktuellen Woche, sowie Montag und Dienstag der Folgewoche freibekäme.
Das Problem: Die Mitarbeiterin war bereits seit dem Wochenende auf Mallorca und konnte dementsprechend nicht zur Arbeit erscheinen. Dies wiederum teilte sie ihrem Arbeitgeber einen Tag später per Mail mit.
Was war die Konsequenz? ⇾ fristgerechte Kündigung
- Als die Mitarbeiterin auch am Folgetag ihre Arbeit nicht wieder aufnahm, sprach der Arbeitgeber mit Schreiben vom 11.07.2017 eine fristgerechte Kündigung zum 31.08.2017 aus.
- Der Betriebsrat wurde vorher angehört.
- Die Mitarbeiterin klagte vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf gegen die Kündigung und begründete ihren eigenmächtigen Urlaubsantritt mit der Tatsache, dass sie mit ihrem Vorgesetzten abgesprochen hätte, dass der Urlaub kurzfristig verlängert werden könnte.
Was sagt das Gericht dazu?
- Sowohl das Arbeitsgericht Düsseldorf, als auch das LAG Düsseldorf erkannten in dem Vorgehen keine Absprache zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin.
- Daher ist eine Kündigung rechtmäßig
- Eine Abmahnung wäre nicht nötig gewesen.
- Nach Auffassung des Gerichts wäre sogar eine fristlose Kündigung gerechtfertigt gewesen.
- Ein Grund hierfür ist, dass die Mitarbeiterin mit ihrem Verhalten ihre Pflicht zur Arbeit verletzt hätte und sie erkennen ließ, dass ihre Prioritäten falsch gesetzt seien.
- Zudem sprach ihr Verhalten ab Dienstag dafür, dass sie an dem nicht genehmigten Urlaub festhalten würde.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigten sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Kündigungsdatum. Ferner ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Arbeitszeugnis auszustellen und eine Abfindung in Höhe von 4.000 Euro zu zahlen.
Quellenangaben und Hinweise:
- Pressemitteilung des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf: Mallorca-Urlaub geschenkt – Arbeitsverhältnis beendet, auf: http://www.lag-duesseldorf.nrw.de/beh_static/presse/mitteilungen/940_28_18.pdf; abgerufen am 17. Juli 2018, Check: 2021, Datei noch verfügbar
- Gemäß § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs Absatz 1 – Mindesturlaub für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, aber nur, wenn diesen keine dringende betriebliche Belange entgegenstehen.
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