Das kannst du tun, wenn dein Auszubildender zu viele Punkte in Flensburg gesammelt hat

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Stand 1. Januar 2018 gab es 38,8 Millionen registrierte Fahrerlaubnisse1 in Deutschland – von denen allein 2.049.683 Führerscheine auf Frauen und Männer im Alter von 17 bis 24 fielen. Wie viele davon Auszubildende sind ist unklar – aber eins ist sicher: genug. 

Doch was, wenn dein Auszubildender Punkte in Flensburg wie Ostereier sammelt?

Wenn es noch nicht zu spät ist: einen Punkt mit einem Fahreignungsseminar abbauen

Bevor es zu spät ist, kannst du deinem Auszubildenden ein Punktabbauseminar empfehlen. Der Besuch ist freiwillig und ermöglicht den Abbau von 1 Punkt innerhalb von 5 Jahren.

Doch Achtung, dies gilt nur im Bereich von 1 bis 5 Punkten. Sobald diese magische Grenze überschritten ist, kann man so ein Punktabbauseminar zwar immer noch besuchen, aber es wird kein Punkt mehr abgezogen. Ab da heißt es also ordentlich fahren, bis die Punkte wieder verfallen.2

Wann verfallen Punkte in Flensburg?

Seit der Reform des Punktesystems und Bußgeldkatalogs zum 1. Mai 2014 haben sich die Tilgungsfristen der Punkte etwas verändert. Vorher waren die Vergehen aneinander gekoppelt, wodurch der Verfall komplizierter ist. Nun werden alle Verkehrsdelikte in Sachen Verjährung/Löschung separat betrachtet. Unterschieden werden Vergehen wie folgt:3

Tat mit Variante Punkteverfall nach
1 Punkt Ordnungswidrigkeit 2,5 Jahren
2 Punkten Grobe Ordnungswidrigkeiten 5 Jahren
2 Punkten Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis 5 Jahren
3 Punkten Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis 10 Jahren

Aber Achtung: Bei einer Ordnungswidrigkeit beträgt die Tilgungsfrist beispielsweise 2,5 Jahre. Das heißt aber nicht, dass die Punkte dann automatisch weg sind. Danach beginnt die sogenannte Überliegefrist. Diese beträgt ein Jahr und hat das Ziel, den Behörden genug Zeit zu geben, Verkehrsdelikte zu ahnden. 4

Hilfe, der Lappen ist weg – was nun?

Nun wird es schwierig. Neben der Sanktion für die letzte Verkehrsordnungswidrigkeit, kommt in vielen Fällen eine medizinsich-psychologische Untersuchung (kurz MPU) auf den Sünder zu. Hiermit soll der Führerscheinbehörde die Eignung für das Führen eines Kraftfahrzeuges nachgewiesen werden. 

In absoluten Ausnahmefällen können mildernde Umstände geltend gemacht werden. Ein Beispiel wäre, wenn der Auszubildende der einzige Fahrer im Unternehmen wäre. Doch das passiert äußerst selten, denn bevor es brenzlich wird weist die Führerscheinbehörde Betroffene auf die möglichen Folgen hin.

MPU – was ist das denn? 

Die medizinsich-psychologische Untersuchung (im Volksmund oft auch Idiotentest genannt) wird zur Eignungsfeststellung der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Punkte-Sünders genutzt. Auf Basis der Erkenntnisse soll eine Wahrscheinlichkeitsaussage über die Entwicklung des künftigen Verhaltens getroffen.

Die MPU wurde 1954 in Deutschland eingeführt und hat das Ziel, die Verkehrssicherheit zu erhöhen. Das Problem an der MPU für Laien: die Fragen gelten teilweise (nett gesagt) als sehr doppeldeutig, wodurch es schwer sein kann, die eigene Eignung unter Beweis zu stellen.

Kann man sich auf die MPU vorbereiten?

Na klar. Inzwischen gibt es zahlreiche Coaches, die sich auf die Vorbereitung auf die MPU spezialisiert haben. In Zeiten des Internets ist es natürlich auch problemlos möglich, so einen Vorbereitungskurs im Internet zu durchlaufen. Zu den bekanntesten Anbietern zählt Schnell MPU (), bei dem das Coaching sogar über Skype möglich ist. 

So lernt dein Auszubildender, 

  • wie die medizinsich-psychologische Untersuchung abläuft,
  • wie er am besten Auftritt und
  • das psychologische Gespräch bewältigt.

Rein rechtlich muss dein Auszubildender so ein Coaching nicht durchlaufen. Wenn ihm aber plausible Antworten fehlen, erhält er im schlimmsten Fall ein negatives MPU-Gutachten. In diesem Fall kann dein Auszubildender die MPU zwar Wiederholen – doch es wird nicht leichter. Daher sollte sich unbedingt darauf vorbereiten.

Darf einem Auszubildenen gekündigt werden, wenn sein Führerschein weg ist?

Spannende Fragen zum Abschluss. Die klare Antwort lautet erst mal nein, denn ein Führerscheinverlust stellt an sich erst mal keinen wichtigen Kündigungsgrund dar. Aber wenn du schon weitere Blogbeiträge von mir gelesen hast, weißt du, dass unser Rechtssystem dehnbar wie ein Gummi ist. 

Wichtig ist, erstmal gemäß § 22 Kündigung – Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu unterscheiden, ob der Auszubildende in der Probezeit ist oder nicht. Falls er in der Probezeit ist, kannst du das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. 

Ist er nicht mehr in der Probezeit, kann dem Auszubildenden nur noch aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten der Kündigungsfrist gekündigt werden. Doch was ist ein wichtiger Grund – oder auch nicht? 

  • Der Führerscheinverlust in einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer/ zur Berufskraftfahrerin ist ein wichtiger Grund.
  • Wenn die Fahrerlaubnis nicht für den Verlauf der Ausbildung benötigt wird (was in den meisten Ausbildungen so ist) ist es kein wichtiger Grund. 

Ein wichtiger Grund ist ein Verstoß gegen die Lernpflicht. Wenn dein Auszubildender gerade Berufskraftfahrer/ Berufskraftfahrerin werden möchte, kann er seiner Lernpflicht ohne Führerschein erst mal nicht mehr nachkommen. Das wäre im Ernstfall ein wichtiger Grund. Wenn der Auszubildende aber beispielsweise eine Ausbildung im Handwerk oder kaufmännischen Bereich absolviert, ist der Führerscheinverlust für ihn im Privatleben sicher eine Einschränkung – aber wenn er weiter seiner Ausbildung nachgeht, pünktlich ist etc., hast du im Normalfall keine rechtliche Grundlage zu kündigen.

Quellen:

  1. Quelle: Bestand an allgemeinen Fahrerlaubnissen im ZFER am 1. Januar 2018 nach Geschlecht, Lebensalter und Fahrerlaubnisklassen, auf: https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftfahrer/Fahrerlaubnisse/Fahrerlaubnisbestand/2018_fe_b_geschlecht_alter_fahrerlaubniskl.html?nn=652036; abgerufen am 11. März 2019
  2. Quelle: Punkteverfall – Wann verfallen Punkte in Flensburg?, auf: https://www.bussgeldkatalog.org/punkteverfall/; abgerufen am 12. März 2019
  3. Quelle: § 4 Fahreignungs-Bewertungssystem – Straßenverkehrsgesetz (StVG), auf: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html; abgerufen am 22.03.2019
  4. Quelle: § 29 Tilgung der Eintragungen – Straßenverkehrsgesetz (StVG), auf: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__29.html; abgerufen am 22.03.2019

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