Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin

Bei Arbeitnehmern handelt es sich um Mitarbeiter, die aufgrund eines Arbeitsvertrag (meist auch privatrechtlicher Vertrag genannt) unselbstständige, fremdbestimmte Dienstleistungen zu erbringen hat.

Unselbstständig und fremdbestimmt heißt in diesem Zusammenhang gemäß § 611a Arbeitsvertrag – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass dein Arbeitnehmer deinen Anweisungen Folge leisten muss, die sich auf den In­halt seiner Tätig­keit, den Ort und/ oder die Zeit der Ar­beit beziehen.1 Darüber hinaus ist diese Art von Mitarbeiter fest in deinem Unternehmen eingegliedert. Das bedeutet, dass er ohne deine Organisation, Arbeitsmittel und/ oder die Zuarbeit von Kollegen nicht arbeiten kann – und dadurch auch kein ei­ge­nes un­ter­neh­me­ri­sches Ri­si­ko trägt.

Warum ist es wichtig, zu definieren, wer Arbeitnehmer ist?

Ganz einfach: Arbeitnehmer haben besondere Rechte und Vorteile im Gegensatz zu Freelancern/ frei­en Mit­ar­bei­tern in deinem Team. Dazu gehören etwa der Anspruch auf

  • Vergütung,
  • eine Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall und an Fei­er­ta­gen,
  • die Anwendung von Ta­rif­verträgen und Be­triebs­ver­ein­ba­run­gen,
  • be­zahl­ten Ur­laub,
  • Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Mut­ter­schutz und
  • Kündi­gungs­schutz.

Wer gehört nicht zur Gruppe der Arbeitnehmer?

  • Beamte
  • Ehegatten und Kinder (soweit sie lediglich auf familienrechtlicher Grundlage in deinem Team arbeiten)
  • Gesellschafter, die für ihre Gesellschaft tätig werden
  • Richter
  • Sol­da­ten
  • Strafgefangene
  • Vorstandsmitglieder juristischer Personen
  • Zi­vil­dienst­leis­ten­de

Quellen:

  1. Quelle: Vgl. § 611a Arbeitsvertrag – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auf: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611a.html; abgerufen am 10. Dezember 2018

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