§ 29 Persönliche Eignung – Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Wie muss ein Ausbildender, Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragter persönlich geeignet sein, um ausbilden zu dürfen?

Da der Gesetzgeber keine umfassende Antwort auf die Frage geben kann, wie ein Ausbildender, Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragter persönlich bzw. menschlich sein sollen, um zum Ausbilden geeignet zu sein, erfolgt dies auf Basis einer Negativ-Definition.

Wer ist persönlich nicht zum Ausbilden geeignet?

Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Wer darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen?

Das wird an dieser Stelle im Berufsbildungsgesetz nicht genauer definiert. Daher verweise ich an der Stelle auf § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen – Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

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