§ 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen – Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Wer darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen?

Ausbildende, Ausbilder und Ausbildungsbeauftragte, die in den letzten fünf Jahren wegen

  • eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder
  • einer vorsätzlichen Straftat, die sie unter Verletzung der ihnen als Arbeitgeber, Ausbildender oder Ausbilder obliegenden Pflichten zum Nachteil von Kindern oder Jugendlichen begangen haben, zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten

rechtskräftig verurteilt wurden, dürfen Jugendliche weder beaufsichtigen, noch anweisen oder ausbilden und nicht mit der Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Jugendlichen beauftragt werden.

Liste von Paragrafen und Straftaten, die unter anderem dazu zählen:
  • § 109h Anwerben für fremden Wehrdienst – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 171 Verletzung der Fürsorgepflicht oder Erziehungspflicht – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 174a Sexueller Missbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 174b Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 178 Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 180a Ausbeutung von Prostituierten – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 181a Zuhälterei – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 181b Führungsaufsicht – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 183 Exhibitionistische Handlungen – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 184 Verbreitung pornografischer Schriften – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornografischer Schriften – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 184d Zugänglichmachen pornografischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien;
  • § 184d Abruf kinder- und jugendpornografischer Inhalte mittels Telemedien – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 184e Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornografischer Darbietungen – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 184f Ausübung der verbotenen Prostitution – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 184g Jugendgefährdende Prostitution – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 184h Begriffsbestimmungen – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 184i Sexuelle Belästigung – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 232 Menschenhandel – Strafgesetzbuch (StGB)
  • § 232a Zwangsprostitution – Strafgesetzbuch (StGB) sowie nach dem Betäubungsmittelgesetz oder wegen einer Straftat nach dem Jugendschutzgesetz oder nach dem Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften wenigstens zweimal

In den letzten 5 Jahren? Zählt die Haftzeit da mit rein?

Nein. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet. Es gilt der Tag der Entlassung.

Was ist mit Ordnungswidrigkeiten?

Das Beschäftigungsverbot gilt auch für Personen, gegen die wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Bußgeld- und Strafvorschriften – Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wenigstens dreimal eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist. Eine Geldbuße bleibt allerdings außer Betracht, wenn seit dem Tag ihrer rechtskräftigen Festsetzung fünf Jahre verstrichen sind.

Gelten die Beschäftigungsverbote nach § 25 Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen – Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) für jemanden nicht?

Ja. Es gilt nicht für die Beschäftigung durch die Personensorgeberechtigten.

2 Kommentare

  1. adri

    Darf man nach den 5 Jahren wieder Jugendliche beschäftigen?

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo Adri,
      rein rechtlich gesehen ist das Beschäftigungsverbot mit Ablauf der fünf Jahre abgelaufen. Das bedeutet: Ja, wenn die fünf Jahre abgelaufen sind, können Jugendliche wieder beschäftigt werden. Wir empfehlen unseren Kunden bei solchen Fragen immer den direkten Kontakt zur zuständigen Kammer. Zwar ist das im ersten Moment immer etwas peinlich, aber nur mit Offenheit kann eine gute Zusammenarbeit entstehen. Wenn die zuständige Kammer später durch Zufall von der Vorgeschichte etwas mitbekommt, ist es halt eher ungut.

      Viele Grüße
      Heiko

      Antworten

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