Überblick über die Änderungen des Mutterschutzgesetzes 2025

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wurde im Jahr 2025 umfassend reformiert, um den Schutz von Frauen nach einer Fehlgeburt zu verbessern und Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zu entlasten. Die wichtigsten Neuerungen traten am 1. Januar bzw. am 1. Juni 2025 in Kraft.

Gestaffelter Mutterschutz nach Fehlgeburten (ab 13. Schwangerschaftswoche)

Ab dem 1. Juni 2025 gilt:
Auch Frauen, die eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche erleiden, haben Anspruch auf Mutterschutzfristen. Diese Regelung schließt eine bisherige Lücke im Mutterschutzgesetz.

Die Schutzfristen im Überblick:

Schwangerschaftswoche Schutzfrist nach Fehlgeburt
ab 13. SSW 2 Wochen
ab 17. SSW 6 Wochen
ab 20. SSW 8 Wochen

Wichtig: Die Frau darf in dieser Zeit nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt ausdrücklich ihre Bereitschaft zur Arbeitsleistung. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden, mit Wirkung für die Zukunft. Für Fehlgeburten vor der 13. Schwangerschaftswoche gelten diese Regelungen nicht – hier bleibt es beim bisherigen Recht (Arbeitsunfähigkeit nur bei ärztlicher Krankschreibung).

Abgrenzung: Fehlgeburt vs. Totgeburt

Die Gesetzesänderung stellt klar: Eine Entbindung ist definiert als Lebend- oder Totgeburt. Die neuen Schutzregelungen für Fehlgeburten gelten „entsprechend“, aber nicht identisch zur Entbindung. Bei einer Totgeburt (ab der 24. SSW oder ab 500 Gramm Geburtsgewicht) gelten weiterhin die vollen Mutterschutzfristen von mindestens 8 Wochen, ein Arbeiten ist hier nicht erlaubt – die Frau darf nicht beschäftigt werden, auch nicht freiwillig.

Bei einer Fehlgeburt ab der 13. SSW besteht hingegen ein Wahlrecht: Die Frau kann sich zur Arbeit bereit erklären oder den Schutz in Anspruch nehmen.

Mutterschutzleistungen und Arbeitgeberpflichten

Während der Schutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. SSW haben betroffene Frauen Anspruch auf:

  • Mutterschaftsgeld (Krankenkasse)
  • Arbeitgeberzuschuss (Erstattung über Umlage U2)

Für Arbeitgeber entstehen durch die Umlage keine finanziellen Nachteile.

Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz bleibt wie bisher: Eine Kündigung ist bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt ab der 12. SSW unzulässig, sofern der Arbeitgeber von der Fehlgeburt weiß oder diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

Anpassung der Gefährdungsbeurteilung (bereits ab 1. Januar 2025)

Die Pflicht zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung für werdende und stillende Mütter bleibt grundsätzlich bestehen.

Neu ist: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf die Beurteilung verzichtet werden, wenn der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) festlegt, dass bestimmte Arbeitsplätze oder Tätigkeiten keine Gefährdung darstellen.

Beispiel: Büroarbeitsplätze ohne besondere Risiken könnten hiervon betroffen sein.

Die Dokumentationspflicht bleibt bestehen: Arbeitgeber müssen schriftlich festhalten, dass die betreffende Tätigkeit unter die Ausnahmeregelung fällt.

Prüfungsrelevanz für die Prüfung nach AEVO

Nach aktuellem Stand haben weder die Industrie- und Handelskammern (IHK) noch die Handwerkskammern (HWK) offiziell bekanntgegeben, ab wann die Änderungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) prüfungsrelevant für die Ausbildereignungsprüfung (AEVO) sein werden.

In der Regel orientieren sich die Prüfungsinhalte an den Rechtsständen, die zu bestimmten Stichtagen festgelegt sind. Laut den von der DIHK-Bildungs-GmbH veröffentlichten Richtlinien gilt:

  • Für Prüfungen im ersten Halbjahr eines Jahres ist der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres maßgeblich.
  • Für Prüfungen im zweiten Halbjahr ist der Rechtsstand vom 30. Juni des laufenden Jahres relevant.

Da die Änderungen des MuSchG am 1. Juni 2025 in Kraft treten, könnten sie theoretisch ab dem zweiten Halbjahr 2025 bereits in die Prüfungen einfließen. Allerdings ist es üblich, dass bei größeren Gesetzesänderungen eine Übergangszeit eingeräumt wird, bevor sie prüfungsrelevant werden.

Quellen:

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