Die Eltern deines Auszubildenden sind geschieden – das solltest du als Ausbilder beachten

Huhu 😊

In unseren Kursen ist die Überraschung immer groß, wenn wir das Thema Scheidung thematisieren – schließlich ist es auf den ersten Blick eine sehr persönliche Angelegenheit. Doch wusstest du, dass die Scheidung der Eltern eines minderjährigen Auszubildenden auch direkten Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen Ausbildungsbetrieb und Azubi hat?

Die Eltern deines Auszubildenden sind geschieden - das solltest du als Ausbilder beachten

Wo ist der rechtliche Rahmen von Eltern für die Berufsausbildung definiert?

Deine erste Anlaufstelle bei der Recherche sollte immer das Berufsbildungsgesetz (BBiG) sein. Dort findest du das Wort Eltern allerdings nicht. Definiert werden die Rechte und Pflichten der gesetzlichen Vertreter.

Was sind gesetzliche Vertreter?

Unter dem Sammelbegriff gesetzliche Vertreter werden verschiedene Träger elterlicher Sorge vereint.

  • klassische Eltern – entweder gemeinsam oder alleine gemäß § 1629 Vertretung des Kindes (Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Stiefeltern gemäß § 1687b Sorgerechtliche Befugnisse des Ehegatten – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Vormund im Rahmen einer Vormundschaft gemäß § 1773 Voraussetzungen – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Pfleger im Rahmen einer Pflegschaft gemäß § 1909 Ergänzungspflegschaft – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Betreuer gemäß § 1902 Vertretung des Betreuten – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Prozesspfleger gemäß § 57 Prozesspfleger – Zivilprozessordnung (ZPO)

Wenn du einen minderjährigen Auszubildenden einstellen möchtest, musst du daher schon vor dem Aufsetzen des Ausbildungsvertrags die Eckdaten der gesetzlichen Vertreter abfragen, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein.

Warum sind die gesetzlichen Vertreter bei minderjährigen Auszubildenden relevant?

Minderjährige Auszubildende gelten als nicht voll geschäftsfähig.1 Deshalb müssen die gesetzlichen Vertretern (egal, ob Eltern, Vormund o.ä.) ihre Zustimmung geben und haben Anspruch auf Auskunft über den Ausbildungsverlauf.

Was bedeutet Minderjährigkeit

Als minderjährig gelten Personen unter 18.

💡 Tipp: Darüber hinaus werden in Gesetzen wie dem Jugendarbeitsschutzgesetz auch noch Kinder und Jugendliche unterschieden. Laut § 2 (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) gilt ein Mensch unter 15 Jahre als Kind. Personen die 15, aber noch nicht 18 sind, gelten als Jugendliche.

Fallstrick 1: die Unterschriften auf dem Ausbildungsvertrag

Gemäß § 11 Vertragsniederschrift (BBiG) muss ein Ausbildungsvertrag von

  • dem Ausbildendem
  • Azubi und
  • (im Falle minderjähriger Auszubildender von) den gesetzlichen Vertretern

unterzeichnet werden.

Hat der Auszubildende keinen Vormund o.ä., sondern gelten seine Eltern als gesetzliche Vertreter, müssen zwei Varianten unterschieden werden:

Variante 1: Nur ein Elternteil ist sorgeberechtigt

In diesem Fall ist die Rechtslage ganz klar: es wird auch nur die Unterschrift des einen Elternteils benötigt, da er allein vertretungsberechtigt ist.

Variante 2: Beide Elternteile sind sorgeberechtigt

In dem Fall teilen sich die Eltern das Sorgerecht und entsprechend müssen auch beide, sprich

  • Mutter und Vater,
  • Mutter und Mutter oder
  • Vater und Vater

(abhängig von der Familiensituation) den Ausbildungsvertrag gemäß § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (BGB) unterschreiben. Fehlt die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters ist der Vertrag nichtig.

❗️ Achtung: An dem Punkt kommt in meinen Kursen immer eine riesige Debatte über schlechte Elternteile, Probleme bei der Kommunikation zwischen den Elternteilen, usw. auf. Ich verstehe das menschlich auch total – meine Eltern sind selbst geschieden und ich weiß, wie schnell aus Liebe Feindschaft wird. 🙁 Aber rechtlich gesehen ist das irrelevant. Solange beide Elternteile das Sorgerecht haben, müssen beide auch ihr Einverständnis geben.

Im Folgenden möchte ich deshalb auf einige Aussagen meiner Teilnehmer eingehen:

“Die Kammer weiß das doch eh nicht!”

Guter Punkt – die Kammer prüft das wirklich nicht. Muss sie auch nicht, das ist nicht ihr Job. 🙂

Fakt ist aber, wenn der Vertrag ohne die ausdrückliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters abgeschlossen wird, gilt die fehlende Genehmigung des gesetzlichen Vertreters als Verweigerung. 2 Damit ist der Vertrag rein rechtlich eben nichtig. 🙁

“Der Auszubildende ist doch eh bald 18.”

Wenn das andere Elternteil nichts von dem Vertrag mitbekommen hat (was eigentlich unmöglich ist – siehe Fallstrick 2 🙈), solange der Auszubildende minderjährig ist und der Azubi nun 18 wird, wird keine Genehmigung des fehlenden gesetzlichen Vertreters mehr benötigt. 3

“Was mache ich, wenn ich als Betrieb nicht wusste, dass beide Eltern sorgeberechtigt sind?”

§ 109 Widerrufsrecht des anderen Teils (BGB) sieht ein Widerrufsrecht des anderen Vertragspartners vor, bis der Ausbildungsvertrag rechtlich korrekt geschlossen wurde.

Dies gilt allerdings nur, wenn

  • ihr als Betrieb nicht wusstet, dass der Auszubildende minderjährig ist – der Punkt hängt schon daran, dass ihr das Geburtsdatum für den Vertrag braucht
  • der Auszubildende lügt – das wäre im Bereich des Möglichen. In dem Fall könnt ihr den Ausbildungsvertrag widerrufen.

Sobald ihr als Ausbildungsbetrieb aber wisst, dass es noch einen weiteren gesetzlichen Vertreter gibt, der seine Zustimmung aber nicht gegeben hat, erlischt euer Widerrufsrecht.

💡 Tipp: Lade die gesetzlichen Vertreter deines künftigen Auszubildenden zur Vertragsunterschrift ein. Erscheint nur ein Elternteil, erkläre die rechtliche Situation und frage direkt, wer die sorgeberechtigt ist. Ich weiß, dass das ein sensibles Thema ist. Aber das Risiko, dass der Ausbildungsvertrag platzt ist einfach zu hoch.

“Können Eltern ihre Kinder nicht mit einer Unterschrift unbeschränkt geschäftsfähig machen?”

Diese Möglichkeit ergibt sich für Dienst- oder Arbeitsverhältnisse aus § 113 – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Allerdings gilt diese Möglichkeit nicht für Ausbildungsverträge!

“Und was mache ich, wenn ein Elternteil die Unterschrift verweigert?”

Auch diese Möglichkeit gibt es leider. Sei es, indirekt indem der gesetzliche Vertreter nicht auffindbar ist oder indem er aktiv seine Genehmigung verweigert. In dem Fall kann das Familiengericht hinzugezogen werden, welches die Zustimmung erteilen kann.

Hierfür lege ich aber dem klagenden Elternteil deines Auszubildenden eine umfassende Rechtsberatung ans Herz. Es gibt Fachanwälte, wie beispielsweise www.rechtsanwaelte-lechner.de, die sich auf Scheidungen und Familienrecht spezialisiert haben. Ohne einen Profi an der Seite besteht leider immer das Risiko, dass das Gericht sich gegen die Zustimmung entscheidet. 🙁

Fallstrick 2: die gesetzlichen Vertreter müssen im Ausbildungsvertrag genannt werden

Die Kammer ist gemäß § 34 Berufbildungsgesetz (BBiG) zum Führen eines Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse verpflichtet. In diesem werden Daten wie

  • Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Vorname, Name, Geburtsdatum und Anschrift des Auszubildenden
  • Schulabschluss, vorherige Berufsausbildungen etc.
  • Ausbildungsberuf

usw. eingetragen. Erforderlich sind bei minderjährigen Auszubildenden allerdings auch

  • Vorname
  • Name
  • und Anschrift

der gesetzlichen Vertreter – sprich wie bei den Unterschriften von allen Sorgeberechtigten.

Fallstrick 3: die gesetzlichen Vertreter haben Anspruch auf eine Ausführung des unterzeichneten Ausbildungsvertrages

Auch in dem Fall gilt: Gibt es zwei gesetzliche Vertreter, müssen beide eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift erhalten. Im Falle geschiedener Elternteile ebenfalls – notfalls nicht persönlich, sondern per Post. 4

Wusste ein Sorgeberechtigter nichts von dem Vertrag, wird er spätestens durch die Zusendung darüber in Kenntnis gesetzt und kann seine Zustimmung entweder geben – oder widerrufen. 5

Händigst du den unterzeichneten Ausbildungsvertrag nicht an beide Sorgeberechtigten aus, kommst du deiner gesetzlichen Verpflichtung aus §11 Berufbildungsgesetz (BBiG) nicht nach.

Fallstrick 4: Sonstige Vereinbarungen und Nebenreden

In vielen Branchen sind Geheimhaltungserklärungen, auch als

  • NDA (Non-Disclosure Agreement)
  • Geheimhaltungs-,
  • Vertraulichkeits- oder
  • Verschwiegenheitsvereinbarungen

bekannt, ganz normal. Damit sollen Auszubildende bestätigen, dass sie Stillschweigen über Firmengeheimnisse, Verhandlungen, vertrauliche Unterlagen etc. bewahren.

Auch diese ist bei Auszubildenden unter 18 nichtig, wenn nicht alle gesetzlichen Vertreter diese ebenfalls unterschreiben. Auch hier gelten die bereits unter Fallstrick 1 genannten Paragrafen:

  • § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger (BGB)
  • § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (BGB)
  • § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung (BGB)

Fallstrick 5: Auskünfte an die Eltern während der Ausbildung

Solange ein Auszubildender minderjährig ist, haben die Eltern jederzeit Anspruch auf Auskunft über Angelegenheit, die durch den Ausbildungsvertrag berührt werden.

❗️ Achtung: Aus eigener Erfahrung weiß ich, wie anstrengend das sein kann. Aber es ist ihr Recht, da sie eben bei Vertragspartner sind, solange der Azubi unter 18 ist. 🙂

Was könnten das für Angelegenheiten sein?

  • Wie macht sich der Auszubildende im Betrieb?
  • Entspricht er den Anforderungen des Berufs?
  • Ist der Ausbildungsbetrieb zufrieden?
  • Kommt der Auszubildende seinen Pflichten, die sich aus dem Ausbildungsvertrag ergeben, nach?
  • Warum gab es gestern einen Rüffel für den Auszubildenden?
  • Warum ist die Beurteilung so ausgefallen?

usw. Das gilt aber nur für die gesetzlichen Vertreter. Sind die Eltern geschieden und nur die Mutter hat beispielsweise das Sorgerecht und hat deshalb den Ausbildungsvertrag alleine unterschrieben, darfst du dem Vater keine Auskünfte erteilen.

💡 Tipp: Eine Ausnahme wäre möglich, wenn bei meinem Beispiel der Auszubildende und die Mutter schriftlich für dich festhalten, dass du dem Vater Auskunft geben darfst.

Genauso ist es auch andersrum. Wenn Probleme im Betrieb auftauchen, musst du die gesetzlichen Vertreter deines minderjährigen Auszubildenden informieren. Typische Beispiele sind:

  • akute Lernschwierigkeiten durch die sich abzeichnet, dass das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann
  • der Auszubildende schwänzt die Berufsschule
  • es besteht der Verdacht durch eine Gesundheitsgefährdung durch Suchtmittel (z. B. Drogen, Alkohol)
  • wiederholtes
  • wiederholte Verstöße gegen die Pflichten aus dem Berufsausbildungsvertrag (z. B. Zuspätkommen, Ausbildungsnachweisheft/Berichtsheft nicht geführt, Weisungen nicht befolgen, Lernverweigerung usw.)

❗️ Wichtig: Die Auskünfte müssen sich nur auf vertragsrelevante Aspekte beziehen. Wenn dein Auszubildender dir im Vertrauen erzählt, dass er/sie das erste Mal verliebt ist oder Liebeskummer hat, dann ist das für den Berufsausbildungsvertrag normalerweise nicht relevant. Darüber solltest du zum Schutze der Vertrauensbeziehung zwischen dir und deinem Auszubildenden Stillschweigen bewahren – sofern weder die Gesundheit oder das Leben durch dein Schweigen gefährdet werden.

Fallstrick 6: die Kündigung des Ausbildungsvertrags

Solange der Auszubildende minderjährig ist, bleibt er gemäß § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet für dich als Ausbilder, dass

  • die Kündigung vom Auszubildenden durch seine gesetzlichen Vertreter gemäß § 1629 Vertretung des Kindes – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erfolgen muss.
  • ihr eure Kündigung als Ausbildungsbetrieb direkt an die Eltern (mit Nennung des Auszubildenden) richten müsst. Gemäß § 131 Wirksamwerden gegenüber nicht voll Geschäftsfähigen – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist die Kündigung ansonsten unwirksam.

Im Falle geschiedener Eltern bedeutet dies konkret: Beide Sorgeberechtigten müssen die Kündigung unterschreiben. Ihr müsst als Ausbildungsbetrieb eine Kündigung an beide Sorgeberechtigten richten.

Was gibt es bei volljährigen Auszubildenden zu beachten?

Mit dem 18. Geburtstag gelten Auszubildende als geschäftsfähig.6 Ab diesem Moment erlischen die Rechte und Pflichten der Eltern. Dazu gehören beispielsweise

  • es wird keine Unterschrift mehr auf dem Ausbildungsvertrag benötigt
  • die Eltern haben keinen Anspruch auf Auskunft mehr

💡 Tipp: Für den Fall, dass die Eltern trotzdem noch anrufen und sich beispielsweise über Noten oder den Ausbildungsverlauf interessieren, empfehle ich dir dringend ein Gespräch mit deinem Auszubildenden. Du bist als Ausbilder ab dem 18. Geburtstag nicht mehr berechtigt, Informationen weiterzugeben. Eine Ausnahme ist, wenn der Auszubildende zustimmt, dass du Anfragen beantworten darfst. Das würde ich allerdings zur Sicherheit schriftlich festhalten.

Ich möchte an der Stelle noch eins betonen: Es geht mir mit diesem Artikel nicht darum, gegen Eltern zu hetzen. Ich bin selbst Mama und weiß, wie sehr man sich nur das Beste für den eigenen Sprössling wünscht und wie groß die Neugier ist.

Als Ausbilder ist das Vertrauensverhältnis zwischen dir und deinem Auszubildenden allerdings wichtiger als die Befindlichkeiten dessen Eltern. Wenn dein Azubi nicht möchte, dass Informationen weitergegeben werden, ist das sein gutes Recht. Indem du dieses Recht wahrst, stärkst du die Beziehung zwischen euch. Die wiederum ist die Grundlage für eine gelungene Ausbildung. 💜


Puh, geschafft. 😅 Ich hoffe, ich konnte dir mit diesem Ratgeber einige Praxistipps mit an die Hand geben. Solltest du Fragen haben, schreib mir gern! Ich freue mich immer über deinen Kommentar! 💜

Quellen:

  1. § 106 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auf https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__106.html; zuletzt abgerufen am 15. August 2021
  2. § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auf https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__108.html; zuletzt abgerufen am 15. August 2021
  3. § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auf https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__108.html; zuletzt abgerufen am 15. August 2021
  4. § 11 Vertragsniederschrift – Berufsbildungsgesetz (BBiG), auf https://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/__11.html; zuletzt abgerufen am 15. August 2021
  5. § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auf https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__108.html; zuletzt abgerufen am 15. August 2021
  6. § 2 Eintritt der Volljährigkeit – Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), auf https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2.html; zuletzt abgerufen am 15. August 2021

6 Kommentare

  1. Ralf Kitzing

    Guten Tag,

    vielleicht können Sie mir weiterhelfen. Habe ich als unterhaltspflichtiger Vater ohne Sorgerecht die Möglichkeit zu überprüfen, ob mein Kind eine Ausbildung macht bzw. wie lange diese geht oder ob sie bereits abgeschlossen wurde? Schließlich bin ich der Bezahlende und möchte ja irgendwann mal wissen wann ich die Zahlungen einstellen kann. Zu meinem Bedauern wurde der langjährig gute Kontakt zu meinem Kind abrupt abgebrochen und nun überlege ich doch noch das geteilte Sorgerecht zu beantragen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo Ralf,
      rein rechtlich gesehen gibt es keine Grundlage für dich in diesem Fall an Informationen vom Ausbildungsbetrieb oder der zuständigen Kammer zu kommen. Allerdings sagt §1605 BGB nicht explizit, dass nur du auskunftspflichtig bist, sondern “[…]Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet,[..]” (Link ganz unten). Daraus schließe ich, dass du die Kindsmutter explizit danach fragen kannst und sie zur Auskunft verpflichtet ist (am besten per Einschreiben etc.).

      Für eine genaue rechtliche Einschätzung und mögliche Schritte wäre es ratsam, dich an einen auf Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden. Über bestimmte Online-Portale kannst du deinen Fall schildern und gegen eine geringe Gebühr eine bindende Meinung eines Rechtsanwaltes erhalten. Alternativ kannst du auch vor Ort einen Anwalt für Familienrecht suchen und eine Beratung buchen – das kostet so etwa 50-150 Euro (kann vorab geklärt werden).

      Weitere Informationen:

      Grüße
      Heiko

      Antworten
  2. Kim

    Hi habe dass alleinige Aufhenthalsbestimmungsrecht, braucht meine Tochter unter 18 trotzdem die Unterschrift vom Vater

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hallo Kim,

      da du das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht hast, kannst du allein entscheiden, wo deine Tochter wohnt. Das heißt, bei Umzügen oder wenn es darum geht, den Hauptwohnsitz deiner Tochter zu ändern, brauchst du keine Zustimmung vom Vater. Allerdings ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur ein Teil des gesamten Sorgerechts. Bei anderen großen Entscheidungen, wie zum Beispiel medizinische Eingriffe, die nicht notfallmäßig sind, oder die Anmeldung zu einer Schule, könnte die Unterschrift des Vaters noch erforderlich sein, je nachdem, wie das Sorgerecht im Sorgerechtsbeschluss geregelt ist.

      Also, ohne genau zu wissen, um was es geht, ist es schwierig, eine pauschale Antwort zu geben. Bei Dingen, die direkt den Wohnort betreffen, bist du frei zu handeln. Für alles andere, was darüber hinausgeht, schau am besten, was in eurem Sorgerechtsbeschluss steht, oder hol dir rechtlichen Rat, um auf der sicheren Seite zu sein.

      Liebe Grüße
      Heiko

      Antworten
  3. Melanie M.

    Hallo, ich habe eine Frage.
    Bei uns ist es leider echt so aufgetreten.
    Der Vater meines Sohnes hat ein paar Anträge/ Verträge meines Sohnes nicht unterschrieben. Er wird in 3 Wochen 18. Nun macht der Vater Theater und möchte mich dafür zur Rechenschaft ziehen. Momentan macht mein Sohn ein FSJ, den Vertrag hab nur ich unterschrieben, heißt der Vertrag ist nichtig, auch wenn evtl alles erst nach dem 18 Geburtstag von meinem Sohn geklärt wird?

    Antworten
    • Heiko Schönefeld

      Hi Melanie,

      wenn nur ein Elternteil einen Vertrag unterschreibt, der die Zustimmung beider Sorgeberechtigten erfordert, ist der Vertrag “schwebend unwirksam”. Da dein Sohn in 3 Wochen volljährig wird, ist das allerdings ein Vorteil, denn ein schwebend unwirksamer Vertrag kann rückwirkend als wirksam erklärt werden. In eurem Fall könnte das durch den Vater geschehen, aber in 3 Wochen auch durch deinen Sohn selbst.

      Meiner Einschätzung nach brauchst du dir keine großen Sorgen bezüglich des Theaters vom Kindsvater zu machen. Wenn du selbstständig Entscheidungen triffst, die im besten Interesse des Kindes sind, besonders wenn dein Sohn selbst mit diesen Entscheidungen einverstanden ist, gibt es kaum eine Handhabe für den Vater.

      Selbstverständlich können wir hier keine Rechtsberatung ersetzen, es ist nur meine persönliche Meinung. 🙂

      Grüße
      Heiko

      Antworten

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