§ 30 Fachliche Eignung – Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Wie muss ein Ausbildender, Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragter fachlich geeignet sein, um ausbilden zu dürfen?

Er muss die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Wer besitzt diese erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten?

Jemand, der

  • die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  • eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
  • eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  • im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist.

Wer entscheidet, welche Prüfungen anerkannt werden?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in diesem Fall bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.

Warum müssen werdende Ausbilder dann die Ausbildereignungsprüfung IHK oder Ausbildereignungsprüfung HWK ablegen?

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dies wird eben im Normalfall über die Ausbildereignungsprüfung IHK oder Ausbildereignungsprüfung HWK.

Gibt es Ausnahmen für Nachweise über die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten?

Ja. Die zuständige Stelle kann berücksichtigen, dass jemand eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. In dem Fall darf jemand mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Stelle auch ohne den Nachweis über eine Abschlussprüfung in einem Beruf ausbilden.

Ist in allen Fällen Berufserfahrung erforderlich?

Ja. Man muss in jedem Fall eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein. Was angemessen ist, entscheidet allerdings die zuständige Stelle.

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