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	Kommentare zu: Darf ich einfach den Urlaub meines Auszubildenden verplanen?	</title>
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	<description>Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung</description>
	<lastBuildDate>Wed, 26 Feb 2025 11:15:34 +0000</lastBuildDate>
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		<title>
		Von: Heiko Schönefeld		</title>
		<link>https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-1326</link>

		<dc:creator><![CDATA[Heiko Schönefeld]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 26 Feb 2025 11:15:34 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-1323&quot;&gt;Gina&lt;/a&gt;.

Hi Gina!

Die Bezeichnung „Ferien“ wäre nur dann zutreffend, wenn es sich um eine rein schulische Ausbildung ohne Arbeitgeber handeln würde. Da die Ausbildung aber bezahlt ist und eine praktische Ausbildung in Betrieben einschließt, spricht vieles dafür, dass es sich bei den 30 Tagen um gesetzlichen Urlaub handelt. Falls es sich um „Ferien“ und nicht um „Urlaub“ handelt, müsste sich die Ausbildung an den üblichen Schulferienregelungen orientieren, was oft mehr als 30 freie Tage wären. In der Regel sind es 60 bis 80 Ferientage im Jahr. Es gibt kein „Mischmodell“, wo man einerseits 30 Tage Urlaub hat (wie normale Arbeitnehmer), aber gleichzeitig in den freien Tagen schulische Aufgaben erledigen muss.

Darf der Ausbildende also einfach alles ohne Rücksprache verplanen: Meiner Meinung nach nein, so eine Regelung ist nicht zulässig. Der Ausbildende hat zwar das Recht, den Urlaub in Abstimmung mit betrieblichen Belangen zu gewähren, aber Azubis müssen grundsätzlich die Möglichkeit haben, eigene Wünsche zu äußern. § 7 Abs. 1 BUrlG: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.“. 

Wie im Artikel zu lesen, gibt es auch ein höchstrichterliches Urteil, das Arbeitnehmern und Azubis eine Mindestanzahl an Urlaubstagen zur freien Verfügung gewährleistet.

Die Azubis sollten mit dem Ausbildenden sprechen und auf ihr gesetzliches Urlaubsrecht hinweisen. Falls sich nichts ändert, könnte auch eine Klärung mit der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) helfen, die für Ausbildungsfragen zuständig sind. Hier einfach den &quot;Ausbildungsberater&quot; kontaktieren und die Situation schildern.

Die von dir beschriebene Praxis ist aus meiner Sicht so nicht zulässig. 

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er dient lediglich der allgemeinen Information und basiert auf meiner Einschätzung der rechtlichen Lage. Für eine verbindliche rechtliche Beratung bitte an einen Anwalt oder die zuständige Kammer (z. B. IHK oder HWK) wenden. :-)

Grüße
Heiko]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-1323">Gina</a>.</p>
<p>Hi Gina!</p>
<p>Die Bezeichnung „Ferien“ wäre nur dann zutreffend, wenn es sich um eine rein schulische Ausbildung ohne Arbeitgeber handeln würde. Da die Ausbildung aber bezahlt ist und eine praktische Ausbildung in Betrieben einschließt, spricht vieles dafür, dass es sich bei den 30 Tagen um gesetzlichen Urlaub handelt. Falls es sich um „Ferien“ und nicht um „Urlaub“ handelt, müsste sich die Ausbildung an den üblichen Schulferienregelungen orientieren, was oft mehr als 30 freie Tage wären. In der Regel sind es 60 bis 80 Ferientage im Jahr. Es gibt kein „Mischmodell“, wo man einerseits 30 Tage Urlaub hat (wie normale Arbeitnehmer), aber gleichzeitig in den freien Tagen schulische Aufgaben erledigen muss.</p>
<p>Darf der Ausbildende also einfach alles ohne Rücksprache verplanen: Meiner Meinung nach nein, so eine Regelung ist nicht zulässig. Der Ausbildende hat zwar das Recht, den Urlaub in Abstimmung mit betrieblichen Belangen zu gewähren, aber Azubis müssen grundsätzlich die Möglichkeit haben, eigene Wünsche zu äußern. § 7 Abs. 1 BUrlG: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.“. </p>
<p>Wie im Artikel zu lesen, gibt es auch ein höchstrichterliches Urteil, das Arbeitnehmern und Azubis eine Mindestanzahl an Urlaubstagen zur freien Verfügung gewährleistet.</p>
<p>Die Azubis sollten mit dem Ausbildenden sprechen und auf ihr gesetzliches Urlaubsrecht hinweisen. Falls sich nichts ändert, könnte auch eine Klärung mit der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) helfen, die für Ausbildungsfragen zuständig sind. Hier einfach den &#8222;Ausbildungsberater&#8220; kontaktieren und die Situation schildern.</p>
<p>Die von dir beschriebene Praxis ist aus meiner Sicht so nicht zulässig. </p>
<p>Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Er dient lediglich der allgemeinen Information und basiert auf meiner Einschätzung der rechtlichen Lage. Für eine verbindliche rechtliche Beratung bitte an einen Anwalt oder die zuständige Kammer (z. B. IHK oder HWK) wenden. 🙂</p>
<p>Grüße<br />
Heiko</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Gina		</title>
		<link>https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-1323</link>

		<dc:creator><![CDATA[Gina]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 25 Feb 2025 08:14:13 +0000</pubDate>
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					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-366&quot;&gt;Heiko Schönefeld&lt;/a&gt;.

Hallo 🙂

Folgende Situation: 
3-jährige Ausbildung, bezahlt, 5 Tage Woche, 39-40h pro Woche. 
Setzt sich zusammen aus schulischem Unterricht (Theorie und Praxis, in Blöcken, wöchentlich wechselnd) und &quot;Praktika&quot; (ebenfalls in Blöcken je 2-8 Wochen) in Betrieben, z.T. auch verschiedenen Betrieben je nach dem, ob ein Betrieb alle Teilbereiche abdeckt oder nicht. 
Die Azubis sind volljährig und haben 30 Tage &quot;Urlaub&quot; im Jahr. 

Diese freien Tage werden durchweg vom Ausbilder verplant. Einen eigenen Urlaubsantrag mit Verschieben oder Wünschen gibt es gar nicht bzw. ist nicht erwünscht, immer mit der Begründung, dass a) man sonst Inhalte in der Schule verpassen würde oder b) die Praktika nun mal so geplant sind damit alle auf ihre notwendigen Zeiten kommen. 
Eine komplette Schließung der Schule gibt es meines Wissens nur im Sommer und um Weihnachten rum, wobei im Sommer die Azubis/Schüler zumindest einen Teil dieser Zeit im Praktikum sind.

Die einzelnen Jahrgänge haben zu unterschiedlichen Terminen frei, zum Teil gibt es auch innerhalb eines Jahrgangs unterschiedliche Termine (z.B. Gruppe A hat frei, Gruppe B ist im Praktikum), ein Wechseln oder Tauschen zwischen den Gruppen oder Jahrgängen ist nicht vorgesehen.

Es wird auch gerne zwischen der Bezeichnung &quot;Urlaub&quot; und &quot;Ferien&quot; gewechselt, wenn es darum geht, ob Hausaufgaben oder zum Beispiel die Vorbereitung von Vorträgen in die freien Tage fallen dürfen.

Ist das so zulässig? 

Wenn das &quot;Urlaub&quot; ist, müssten in dieser Situation die volljährigen Azubis nicht zumindest Brückentage oder ähnliches selbst verplanen dürfen?

Falls es als &quot;Ferien&quot; und nicht als Urlaub gewertet wird, müssten es dann nicht mehr Tage pro Jahr sein (zu den üblichen Ferienzeiten)?

Grüße, Gina]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-366">Heiko Schönefeld</a>.</p>
<p>Hallo 🙂</p>
<p>Folgende Situation:<br />
3-jährige Ausbildung, bezahlt, 5 Tage Woche, 39-40h pro Woche.<br />
Setzt sich zusammen aus schulischem Unterricht (Theorie und Praxis, in Blöcken, wöchentlich wechselnd) und &#8222;Praktika&#8220; (ebenfalls in Blöcken je 2-8 Wochen) in Betrieben, z.T. auch verschiedenen Betrieben je nach dem, ob ein Betrieb alle Teilbereiche abdeckt oder nicht.<br />
Die Azubis sind volljährig und haben 30 Tage &#8222;Urlaub&#8220; im Jahr. </p>
<p>Diese freien Tage werden durchweg vom Ausbilder verplant. Einen eigenen Urlaubsantrag mit Verschieben oder Wünschen gibt es gar nicht bzw. ist nicht erwünscht, immer mit der Begründung, dass a) man sonst Inhalte in der Schule verpassen würde oder b) die Praktika nun mal so geplant sind damit alle auf ihre notwendigen Zeiten kommen.<br />
Eine komplette Schließung der Schule gibt es meines Wissens nur im Sommer und um Weihnachten rum, wobei im Sommer die Azubis/Schüler zumindest einen Teil dieser Zeit im Praktikum sind.</p>
<p>Die einzelnen Jahrgänge haben zu unterschiedlichen Terminen frei, zum Teil gibt es auch innerhalb eines Jahrgangs unterschiedliche Termine (z.B. Gruppe A hat frei, Gruppe B ist im Praktikum), ein Wechseln oder Tauschen zwischen den Gruppen oder Jahrgängen ist nicht vorgesehen.</p>
<p>Es wird auch gerne zwischen der Bezeichnung &#8222;Urlaub&#8220; und &#8222;Ferien&#8220; gewechselt, wenn es darum geht, ob Hausaufgaben oder zum Beispiel die Vorbereitung von Vorträgen in die freien Tage fallen dürfen.</p>
<p>Ist das so zulässig? </p>
<p>Wenn das &#8222;Urlaub&#8220; ist, müssten in dieser Situation die volljährigen Azubis nicht zumindest Brückentage oder ähnliches selbst verplanen dürfen?</p>
<p>Falls es als &#8222;Ferien&#8220; und nicht als Urlaub gewertet wird, müssten es dann nicht mehr Tage pro Jahr sein (zu den üblichen Ferienzeiten)?</p>
<p>Grüße, Gina</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Heiko Schönefeld		</title>
		<link>https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-958</link>

		<dc:creator><![CDATA[Heiko Schönefeld]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 May 2024 23:13:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ada2go.de/?p=5626#comment-958</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-957&quot;&gt;Carolina&lt;/a&gt;.

Hallo und danke für die Frage. :)

Nein, ein Betrieb darf einen Auszubildenden nicht einfach nach Hause schicken und ihm dafür einen Urlaubstag abziehen, nur weil er 10 Minuten zu spät gekommen ist. Ohne eine vorherige, angemessene Kommunikation und ohne dass vorherige Abmahnungen ausgesprochen wurden, ist dieses Vorgehen rechtlich nicht zulässig. Unabhängig vom rechtlichen Aspekt sind Menschen in der Ausbildung besondere Arbeitnehmer, die noch lernen und bei denen pädagogisch gehandelt werden muss.

Das BBiG sieht vor, dass eine Abmahnung bei Verstößen gegen die Ausbildungsordnung oder bei Verletzung der Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag notwendig ist, bevor schwerwiegendere Maßnahmen wie die Kündigung oder der Entzug von Urlaubstagen erfolgen können. Zudem muss die Abmahnung konkret und verhältnismäßig sein. Ich sehe bei 10 Minuten Verspätung, selbst an mehreren Tagen hintereinander, keinen rechtfertigenden Grund für eine Abmahnung.

Das Vorgehen, den Auszubildenden nach Hause zu schicken und ihm einen Urlaubstag abzuziehen, ist daher absolut unzulässig. Der Auszubildende sollte das Gespräch mit der Ausbildungsleitung suchen und auf eine Klärung des Sachverhalts bestehen. Falls nötig, kann auch die Hilfe der zuständigen Kammer gesucht oder das Arbeitsgericht angerufen werden, um Unterstützung bei der Lösung des Problems zu erhalten.

Grüße
Heiko]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-957">Carolina</a>.</p>
<p>Hallo und danke für die Frage. 🙂</p>
<p>Nein, ein Betrieb darf einen Auszubildenden nicht einfach nach Hause schicken und ihm dafür einen Urlaubstag abziehen, nur weil er 10 Minuten zu spät gekommen ist. Ohne eine vorherige, angemessene Kommunikation und ohne dass vorherige Abmahnungen ausgesprochen wurden, ist dieses Vorgehen rechtlich nicht zulässig. Unabhängig vom rechtlichen Aspekt sind Menschen in der Ausbildung besondere Arbeitnehmer, die noch lernen und bei denen pädagogisch gehandelt werden muss.</p>
<p>Das BBiG sieht vor, dass eine Abmahnung bei Verstößen gegen die Ausbildungsordnung oder bei Verletzung der Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag notwendig ist, bevor schwerwiegendere Maßnahmen wie die Kündigung oder der Entzug von Urlaubstagen erfolgen können. Zudem muss die Abmahnung konkret und verhältnismäßig sein. Ich sehe bei 10 Minuten Verspätung, selbst an mehreren Tagen hintereinander, keinen rechtfertigenden Grund für eine Abmahnung.</p>
<p>Das Vorgehen, den Auszubildenden nach Hause zu schicken und ihm einen Urlaubstag abzuziehen, ist daher absolut unzulässig. Der Auszubildende sollte das Gespräch mit der Ausbildungsleitung suchen und auf eine Klärung des Sachverhalts bestehen. Falls nötig, kann auch die Hilfe der zuständigen Kammer gesucht oder das Arbeitsgericht angerufen werden, um Unterstützung bei der Lösung des Problems zu erhalten.</p>
<p>Grüße<br />
Heiko</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Carolina		</title>
		<link>https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-957</link>

		<dc:creator><![CDATA[Carolina]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 13 May 2024 18:41:28 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ada2go.de/?p=5626#comment-957</guid>

					<description><![CDATA[Darf der Betrieb einen Azubi nachhause schicken, wegen 10 min Verspätung und Ihn dafür einen Urlaubstag wegnehmen? 
Und das auch ohne vorher richtig kommuniziert zuhaben, der Azubi wurde nach dem er nachhause geschickt worden ist( also am nächsten Arbeitstag) einen Urlaubsantrag zum unterschreiben vorgelegt. Es gab auch vorher keine Abmahnung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Darf der Betrieb einen Azubi nachhause schicken, wegen 10 min Verspätung und Ihn dafür einen Urlaubstag wegnehmen?<br />
Und das auch ohne vorher richtig kommuniziert zuhaben, der Azubi wurde nach dem er nachhause geschickt worden ist( also am nächsten Arbeitstag) einen Urlaubsantrag zum unterschreiben vorgelegt. Es gab auch vorher keine Abmahnung.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Heiko Schönefeld		</title>
		<link>https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-901</link>

		<dc:creator><![CDATA[Heiko Schönefeld]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Mar 2024 13:30:51 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ada2go.de/?p=5626#comment-901</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-900&quot;&gt;Lucca Engelke&lt;/a&gt;.

Hallo und danke für deine Frage!

Eine einseitige Festlegung von Urlaubszeiten durch den Arbeitgeber, insbesondere ohne Absprache mit den Auszubildenden, ist höchst problematisch und aus meiner Sicht auch in dem von dir geschilderten Umfang nicht rechtens. Da mindestens 2⁄5 der Urlaubstage frei verfügbar sein müssen, bedeutet das im Falle von 30 Tagen Urlaub, dass du 12 Tage frei verteilen darfst. (siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Artikel)

Es bleibt noch zu klären, was genau du mit &quot;Kursurlaub&quot; meinst. Sind das Ausbildungsinhalte? Steht davon etwas im Ausbildungsvertrag? Falls ja, ist es Arbeitszeit und ein Abzug von Urlaub wäre nicht erlaubt.

Das der Urlaub idealerweise in den Berufsschulferien oder generell außerhalb der Ausbildungszeit genommen werden soll, ist in Ordnung.

Um das Ganze aus rechtlicher Sicht noch präziser zu fassen: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bieten die entscheidende Grundlage für die Regelung von Urlaubsansprüchen. Das BBiG verpflichtet Ausbildende, die Bildungszeit angemessen zu gestalten, wozu auch eine faire Urlaubsregelung gehört. Nach dem BUrlG muss der Urlaub so gewährt werden, dass er der Erholung des Arbeitnehmers dient. Insbesondere müssen die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Diese Gesetze zusammen mit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts, das mindestens 2/5 des Urlaubs zur freien Verfügung stehen müssen, stützen deine Position.

Selbstverständlich musst du dich nicht fügen. Im ersten Schritt würde ich den Ausbildungsverantwortlichen auf diesen Missstand hinweisen. Dazu kannst du auch unseren Artikel ausdrucken oder diese Antwort mitnehmen. Sollte es keine Einigung geben oder du dich nicht trauen, ihn anzusprechen, kannst du dich jederzeit an die Ausbildungsberater deiner zuständigen Kammer (IHK, HWK …) wenden und das Problem erläutern.

Wenn noch Fragen sind, melde dich gerne. Du kannst dazu auch ein Ticket schreiben unter ada2go.de/kontakt (auch ohne Anmeldung).

Grüße
Heiko]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-900">Lucca Engelke</a>.</p>
<p>Hallo und danke für deine Frage!</p>
<p>Eine einseitige Festlegung von Urlaubszeiten durch den Arbeitgeber, insbesondere ohne Absprache mit den Auszubildenden, ist höchst problematisch und aus meiner Sicht auch in dem von dir geschilderten Umfang nicht rechtens. Da mindestens 2⁄5 der Urlaubstage frei verfügbar sein müssen, bedeutet das im Falle von 30 Tagen Urlaub, dass du 12 Tage frei verteilen darfst. (siehe Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Artikel)</p>
<p>Es bleibt noch zu klären, was genau du mit &#8222;Kursurlaub&#8220; meinst. Sind das Ausbildungsinhalte? Steht davon etwas im Ausbildungsvertrag? Falls ja, ist es Arbeitszeit und ein Abzug von Urlaub wäre nicht erlaubt.</p>
<p>Das der Urlaub idealerweise in den Berufsschulferien oder generell außerhalb der Ausbildungszeit genommen werden soll, ist in Ordnung.</p>
<p>Um das Ganze aus rechtlicher Sicht noch präziser zu fassen: Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) und das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) bieten die entscheidende Grundlage für die Regelung von Urlaubsansprüchen. Das BBiG verpflichtet Ausbildende, die Bildungszeit angemessen zu gestalten, wozu auch eine faire Urlaubsregelung gehört. Nach dem BUrlG muss der Urlaub so gewährt werden, dass er der Erholung des Arbeitnehmers dient. Insbesondere müssen die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, sofern nicht dringende betriebliche Belange oder die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Diese Gesetze zusammen mit dem Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts, das mindestens 2/5 des Urlaubs zur freien Verfügung stehen müssen, stützen deine Position.</p>
<p>Selbstverständlich musst du dich nicht fügen. Im ersten Schritt würde ich den Ausbildungsverantwortlichen auf diesen Missstand hinweisen. Dazu kannst du auch unseren Artikel ausdrucken oder diese Antwort mitnehmen. Sollte es keine Einigung geben oder du dich nicht trauen, ihn anzusprechen, kannst du dich jederzeit an die Ausbildungsberater deiner zuständigen Kammer (IHK, HWK …) wenden und das Problem erläutern.</p>
<p>Wenn noch Fragen sind, melde dich gerne. Du kannst dazu auch ein Ticket schreiben unter ada2go.de/kontakt (auch ohne Anmeldung).</p>
<p>Grüße<br />
Heiko</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Lucca Engelke		</title>
		<link>https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-900</link>

		<dc:creator><![CDATA[Lucca Engelke]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Mar 2024 13:12:46 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ada2go.de/?p=5626#comment-900</guid>

					<description><![CDATA[Hallo,
Ich bin momentan in der Ausbildung. Diese Ausbildung ist in Praxis-, sowie Theorieblöcke eingeteilt. Ich habe im Oktober 2023 mit der Ausbildung angefangen und sie geht bis Oktober 2026. Jährlich habe ich einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen laut meines Vertrages. Bis zum Ende der Ausbildung sind bereits jährlich 25 Urlaubstage verplant und werden als Kursurlaub bezeichnet. Zur freien Verfügung bleiben jährlich noch 5 Urlaubstage zur freien Verfügung. Die verplanten 25 Urlaubstage pro Jahr wurden einfach so von meinen Arbeitgeber geplant, ohne mit irgendeinem Auszubildenden darüber zu sprechen. Diese Urlaubstage sind für meinen ganzen Kurs verbindlich. Zudem dürfen wir die restlichen 5 Urlaubstage nur in unseren Praxisblöcken nehmen. Ist das so rechtens und muss ich jetzt noch zwei einhalb Jahre in den sauren Apfel beißen und mich den Urlaubsvorlagen meines Arbeitgebers fügen? Oder kann man da irgendwas machen? 
Vielen Dank im Voraus!]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo,<br />
Ich bin momentan in der Ausbildung. Diese Ausbildung ist in Praxis-, sowie Theorieblöcke eingeteilt. Ich habe im Oktober 2023 mit der Ausbildung angefangen und sie geht bis Oktober 2026. Jährlich habe ich einen Urlaubsanspruch von 30 Urlaubstagen laut meines Vertrages. Bis zum Ende der Ausbildung sind bereits jährlich 25 Urlaubstage verplant und werden als Kursurlaub bezeichnet. Zur freien Verfügung bleiben jährlich noch 5 Urlaubstage zur freien Verfügung. Die verplanten 25 Urlaubstage pro Jahr wurden einfach so von meinen Arbeitgeber geplant, ohne mit irgendeinem Auszubildenden darüber zu sprechen. Diese Urlaubstage sind für meinen ganzen Kurs verbindlich. Zudem dürfen wir die restlichen 5 Urlaubstage nur in unseren Praxisblöcken nehmen. Ist das so rechtens und muss ich jetzt noch zwei einhalb Jahre in den sauren Apfel beißen und mich den Urlaubsvorlagen meines Arbeitgebers fügen? Oder kann man da irgendwas machen?<br />
Vielen Dank im Voraus!</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Heiko Schönefeld		</title>
		<link>https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-729</link>

		<dc:creator><![CDATA[Heiko Schönefeld]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jan 2024 09:12:50 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ada2go.de/?p=5626#comment-729</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-728&quot;&gt;A.K.&lt;/a&gt;.

Hallo und danke für die Frage(n). Zunächst grundsätzlich: Urlaub bzw. Mindesturlaub für Auszubildende berechnet sich nach unterschiedlichen Gegebenheiten, wenn ihr aber pauschal 30 Tage auch für Auszubildende nehmt, ist dies immer im gesetzlichen Rahmen. Da die Ausbildung schon begonnen hat, muss im Ausbildungsvertrag der Urlaubsanspruch bereits festgelegt sein (für alle Ausbildungsjahre). Nachträglich könnt ihr das nicht einfach ändern. 

Zur Erklärung gehe ich jetzt aber einfach davon aus, dass die 30 Tage Urlaub für einen Vollzeitmitarbeiter, volljährig, 5-Tage-Woche gilt:

Wenn dein Unternehmen normalerweise 30 Urlaubstage pro Jahr für Vollzeitarbeitskräfte gewährt und der Auszubildende 3 Tage pro Woche arbeitet, könnte sein Urlaubsanspruch wie folgt berechnet werden:

&lt;ul&gt;
	&lt;li&gt;30 Urlaubstage pro Jahr (für Vollzeit) x (3/5) = 18 Urlaubstage pro Jahr für Auszubildenden. Hier ist allerdings die schon erwähnte gesetzliche Regelung zu beachten und die Zustimmung der zuständigen Stelle, da 18 Tage unter dem Mindesturlaubsanspruch stehen und in der Ausbildung nicht pauschal alle Tage in der Berufsschule abgezogen werden können.&lt;/li&gt;
&lt;/ul&gt;

Wie zuvor erwähnt, du solltest zunächst in den Berufsausbildungsvertrag schauen, die Angaben dort sind bindend. Falls noch weitere Fragen sind, melde dich gerne. Alternativ kannst du für mehr Details und Informationen auch ein Ticket erstellen: https://ada2go.de/kontakt

Grüße
Heiko]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-728">A.K.</a>.</p>
<p>Hallo und danke für die Frage(n). Zunächst grundsätzlich: Urlaub bzw. Mindesturlaub für Auszubildende berechnet sich nach unterschiedlichen Gegebenheiten, wenn ihr aber pauschal 30 Tage auch für Auszubildende nehmt, ist dies immer im gesetzlichen Rahmen. Da die Ausbildung schon begonnen hat, muss im Ausbildungsvertrag der Urlaubsanspruch bereits festgelegt sein (für alle Ausbildungsjahre). Nachträglich könnt ihr das nicht einfach ändern. </p>
<p>Zur Erklärung gehe ich jetzt aber einfach davon aus, dass die 30 Tage Urlaub für einen Vollzeitmitarbeiter, volljährig, 5-Tage-Woche gilt:</p>
<p>Wenn dein Unternehmen normalerweise 30 Urlaubstage pro Jahr für Vollzeitarbeitskräfte gewährt und der Auszubildende 3 Tage pro Woche arbeitet, könnte sein Urlaubsanspruch wie folgt berechnet werden:</p>
<ul>
<li>30 Urlaubstage pro Jahr (für Vollzeit) x (3/5) = 18 Urlaubstage pro Jahr für Auszubildenden. Hier ist allerdings die schon erwähnte gesetzliche Regelung zu beachten und die Zustimmung der zuständigen Stelle, da 18 Tage unter dem Mindesturlaubsanspruch stehen und in der Ausbildung nicht pauschal alle Tage in der Berufsschule abgezogen werden können.</li>
</ul>
<p>Wie zuvor erwähnt, du solltest zunächst in den Berufsausbildungsvertrag schauen, die Angaben dort sind bindend. Falls noch weitere Fragen sind, melde dich gerne. Alternativ kannst du für mehr Details und Informationen auch ein Ticket erstellen: <a href="https://ada2go.de/kontakt" rel="ugc">https://ada2go.de/kontakt</a></p>
<p>Grüße<br />
Heiko</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: A.K.		</title>
		<link>https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-728</link>

		<dc:creator><![CDATA[A.K.]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 11 Jan 2024 08:54:32 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ada2go.de/?p=5626#comment-728</guid>

					<description><![CDATA[Hallo Ada2Go,

Unser Azubi im 1. Lehrjahr wurde einen Monat nach Ausbildungsbeginn (1.8.) volljährig. Er kommt 3 Tage/Woche im Betrieb arbeiten und ist die anderen beiden Tage in der Berufsschule. Somit hat er einen anteiligen Urlaubsanspruch bei uns, richtig? In den Schulferien im Herbst hat er voll im Betrieb mitgearbeitet. Wie berechnen wir seinen Urlaubsanspruch korrekt, wenn es für normale Mitarbeiter 30 Urlaubstage/ Jahr gibt?
Es fallen lediglich von Weihnachten bis Anfang Januar angekündigt Betriebsferien an, in denen alle Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen. Für den Rest des Jahres sprechen sich die Kollegen untereinander ab und die Azubis können/ sollen natürlich auch in ihren Schulferien Urlaub nehmen.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hallo Ada2Go,</p>
<p>Unser Azubi im 1. Lehrjahr wurde einen Monat nach Ausbildungsbeginn (1.8.) volljährig. Er kommt 3 Tage/Woche im Betrieb arbeiten und ist die anderen beiden Tage in der Berufsschule. Somit hat er einen anteiligen Urlaubsanspruch bei uns, richtig? In den Schulferien im Herbst hat er voll im Betrieb mitgearbeitet. Wie berechnen wir seinen Urlaubsanspruch korrekt, wenn es für normale Mitarbeiter 30 Urlaubstage/ Jahr gibt?<br />
Es fallen lediglich von Weihnachten bis Anfang Januar angekündigt Betriebsferien an, in denen alle Mitarbeiter Urlaub nehmen müssen. Für den Rest des Jahres sprechen sich die Kollegen untereinander ab und die Azubis können/ sollen natürlich auch in ihren Schulferien Urlaub nehmen.</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Heiko Schönefeld		</title>
		<link>https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-694</link>

		<dc:creator><![CDATA[Heiko Schönefeld]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 15 Dec 2023 08:00:33 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ada2go.de/?p=5626#comment-694</guid>

					<description><![CDATA[Als Antwort auf &lt;a href=&quot;https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-691&quot;&gt;Sven&lt;/a&gt;.

Hallo Sven,
es gibt mehrere problematischen Punkte. Natürlich kenne ich keine Einzelheiten und habe keinen Einblick in die unterschiedlichen Verträge, daher gehe ich zunächst von den üblichen Regelungen aus. 

Punkt 1
Zunächst ist nach der Schilderung nur eine betriebliche Einteilung möglich, die Anzahl der Urlaubstage gibt nicht mehr her. Also kann der Ausbildende die restlichen 8 Tage nicht verpflichtend verteilen wie er will - der Sinn ist ja, dass der Azubi selbst noch Freizeit planen kann. Da hier rechtliche Themen betroffen sind, ist nicht nur die zuständige Stelle als Aufsichtsorgan zuständig, sondern auch das Arbeitsgericht kann diesbezüglich angerufen werden. Dies gilt auch für den nächsten Punkt:

Punkt 2
Betriebsferien können nur dann angeordnet werden, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen - da der Betrieb ganz normal weiter läuft, gibt es keine zwingende betriebliche Gründe. 

Punkt 3
Einschüchterungen sind natürlich tabu. Diese würde ich der zuständigen Kammer melden.

Punk 4
Praktika in den Ferien ist nichts Illegales und kann so vom Betrieb geplant werden.

Alles in allem ist deine Schilderung erschreckend und mir ist weder ein Tarifvertrag bekannt, noch andere gesetzliche Mittel, die das Vorgehen des ausbildenden Betriebes rechtfertigen würde. Ich persönlich würde diese Punkte (am besten mit anderen Betroffenen) aufschreiben und ein Gespräch mit dem Ausbildungsberater der zuständigen Kammer suchen. Dafür sind sie da. :)

Wenn du noch Fragen hast, melde dich!

Grüße
Heiko]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Als Antwort auf <a href="https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-691">Sven</a>.</p>
<p>Hallo Sven,<br />
es gibt mehrere problematischen Punkte. Natürlich kenne ich keine Einzelheiten und habe keinen Einblick in die unterschiedlichen Verträge, daher gehe ich zunächst von den üblichen Regelungen aus. </p>
<p>Punkt 1<br />
Zunächst ist nach der Schilderung nur eine betriebliche Einteilung möglich, die Anzahl der Urlaubstage gibt nicht mehr her. Also kann der Ausbildende die restlichen 8 Tage nicht verpflichtend verteilen wie er will &#8211; der Sinn ist ja, dass der Azubi selbst noch Freizeit planen kann. Da hier rechtliche Themen betroffen sind, ist nicht nur die zuständige Stelle als Aufsichtsorgan zuständig, sondern auch das Arbeitsgericht kann diesbezüglich angerufen werden. Dies gilt auch für den nächsten Punkt:</p>
<p>Punkt 2<br />
Betriebsferien können nur dann angeordnet werden, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen &#8211; da der Betrieb ganz normal weiter läuft, gibt es keine zwingende betriebliche Gründe. </p>
<p>Punkt 3<br />
Einschüchterungen sind natürlich tabu. Diese würde ich der zuständigen Kammer melden.</p>
<p>Punk 4<br />
Praktika in den Ferien ist nichts Illegales und kann so vom Betrieb geplant werden.</p>
<p>Alles in allem ist deine Schilderung erschreckend und mir ist weder ein Tarifvertrag bekannt, noch andere gesetzliche Mittel, die das Vorgehen des ausbildenden Betriebes rechtfertigen würde. Ich persönlich würde diese Punkte (am besten mit anderen Betroffenen) aufschreiben und ein Gespräch mit dem Ausbildungsberater der zuständigen Kammer suchen. Dafür sind sie da. 🙂</p>
<p>Wenn du noch Fragen hast, melde dich!</p>
<p>Grüße<br />
Heiko</p>
]]></content:encoded>
		
			</item>
		<item>
		<title>
		Von: Sven		</title>
		<link>https://ada2go.de/darf-ich-einfach-den-urlaub-meines-auszubildenden-verplanen/#comment-691</link>

		<dc:creator><![CDATA[Sven]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 14 Dec 2023 21:50:53 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">https://ada2go.de/?p=5626#comment-691</guid>

					<description><![CDATA[Guten Abend,

ich schildere eine aus meiner Sicht extreme Situation.
- 3 Jahresausbildung in einem Berufsförderungswerk.
- die Berufsschule und die berufspraktische Ausbildung sind in einem Haus.
- zusätzlich gibt es kurze Praktika in externen Betrieben.
- der Ausbildungsvertrag besagt das Urlaub zusammenhängend und in den Berufsschulferien genommen werden soll.
- das Berufsförderungswerk bildet Menschen mit Beeinträchtigungen aus.
- diese Menschen brauchen ganz besonders Erholung und Ruhepausen.
- von Betriebsferien war keine Rede
- es gelten die Schulferien als Berufsschulferien
- das Berufsförderungswerk gibt aber immer Anfang des Jahres Urlaubsfestlegungen heraus.
- 2024 ist das Abschluss Jahr.
- hier wurde der Urlaub bis Mitte August völlig zerrissen (1 Tag, 3 Tage, 4 Tag, 4 Tage, 8 Tage).
- insgesamt 20 Tage Urlaub . Lediglich 2 Urlaubstage zur freien Verfügung und die längste Urlaubsphase beträgt 8 Tage
- der Auszubildende suchte das Gespräch und wurde in einer Mehrheitsbeteiligung der Gesprächspartner gegen ihn, eingeschüchtert.
- Die Ausbildung wird in Mischwochen durchgeführt. Der Auszubildende darf auch innerhalb der Ferien fast keinen Urlaub frei bestimmen 
  (nur 2 Tage)
- in den Ferien werden dann auch noch die externen Praktikas eingeplant. Diese dauern meist solange wie die Oster, Herbst oder 
  Winterferien. So dass auch hier kein Urlaub genommen werden darf.
- die Einschränken wurden ohne das Wort Betriebsferien festgelegt und einfach geplant. Es stehen keine 12 zusammenhängende Tage 
  zur Verfügung und im Ende der Ausbildung soll der Urlaub sogar im August am Ende der Ausbildung, außerhalb der Berufsschulferien 
  genommen werden. Hier wird schon die neue Ausbildungsklasse begrüßt, obwohl die alte Klasse noch unter Ausbildungsvertrag steht. 
 Die Bildung und Teilhabe wird doppelt abkassiert aber die Schüler sollen entgegen des Vertrages Urlaub nehmen. 

Eine Frage beschäftigt mich besonders. Wenn die 3/5 Regel maßgeblich ist und wir fiktiv von angeordneten Betriebsferien ausgehen, wie oft darf der AG dann solche Betriebsferien anordnen? Im Bundesurlaubsgesetz ist die Rede von &quot;einer&quot; Teilung mit mindestens 12 zusammenhängenden Tagen. Steht es dann einem AG wirklich frei, die rechtlichen 8 Tage völlig zu zerhacken? Wo soll da die Erholung sein. Abgesehen davon, dass hier keine Betriebsferien vorliegen, denn das Berufsförderungswerk schließt weder Abteilungen noch den Betrieb. Sie bestimmen einfach wild über den Urlaub der beeinträchtigten Auszubildenden, für maximale Rentabilität. 

Vielen Dank für eine Einschätzung

Ich freue mich auf eine freundliche Einschätzung.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Guten Abend,</p>
<p>ich schildere eine aus meiner Sicht extreme Situation.<br />
&#8211; 3 Jahresausbildung in einem Berufsförderungswerk.<br />
&#8211; die Berufsschule und die berufspraktische Ausbildung sind in einem Haus.<br />
&#8211; zusätzlich gibt es kurze Praktika in externen Betrieben.<br />
&#8211; der Ausbildungsvertrag besagt das Urlaub zusammenhängend und in den Berufsschulferien genommen werden soll.<br />
&#8211; das Berufsförderungswerk bildet Menschen mit Beeinträchtigungen aus.<br />
&#8211; diese Menschen brauchen ganz besonders Erholung und Ruhepausen.<br />
&#8211; von Betriebsferien war keine Rede<br />
&#8211; es gelten die Schulferien als Berufsschulferien<br />
&#8211; das Berufsförderungswerk gibt aber immer Anfang des Jahres Urlaubsfestlegungen heraus.<br />
&#8211; 2024 ist das Abschluss Jahr.<br />
&#8211; hier wurde der Urlaub bis Mitte August völlig zerrissen (1 Tag, 3 Tage, 4 Tag, 4 Tage, 8 Tage).<br />
&#8211; insgesamt 20 Tage Urlaub . Lediglich 2 Urlaubstage zur freien Verfügung und die längste Urlaubsphase beträgt 8 Tage<br />
&#8211; der Auszubildende suchte das Gespräch und wurde in einer Mehrheitsbeteiligung der Gesprächspartner gegen ihn, eingeschüchtert.<br />
&#8211; Die Ausbildung wird in Mischwochen durchgeführt. Der Auszubildende darf auch innerhalb der Ferien fast keinen Urlaub frei bestimmen<br />
  (nur 2 Tage)<br />
&#8211; in den Ferien werden dann auch noch die externen Praktikas eingeplant. Diese dauern meist solange wie die Oster, Herbst oder<br />
  Winterferien. So dass auch hier kein Urlaub genommen werden darf.<br />
&#8211; die Einschränken wurden ohne das Wort Betriebsferien festgelegt und einfach geplant. Es stehen keine 12 zusammenhängende Tage<br />
  zur Verfügung und im Ende der Ausbildung soll der Urlaub sogar im August am Ende der Ausbildung, außerhalb der Berufsschulferien<br />
  genommen werden. Hier wird schon die neue Ausbildungsklasse begrüßt, obwohl die alte Klasse noch unter Ausbildungsvertrag steht.<br />
 Die Bildung und Teilhabe wird doppelt abkassiert aber die Schüler sollen entgegen des Vertrages Urlaub nehmen. </p>
<p>Eine Frage beschäftigt mich besonders. Wenn die 3/5 Regel maßgeblich ist und wir fiktiv von angeordneten Betriebsferien ausgehen, wie oft darf der AG dann solche Betriebsferien anordnen? Im Bundesurlaubsgesetz ist die Rede von &#8222;einer&#8220; Teilung mit mindestens 12 zusammenhängenden Tagen. Steht es dann einem AG wirklich frei, die rechtlichen 8 Tage völlig zu zerhacken? Wo soll da die Erholung sein. Abgesehen davon, dass hier keine Betriebsferien vorliegen, denn das Berufsförderungswerk schließt weder Abteilungen noch den Betrieb. Sie bestimmen einfach wild über den Urlaub der beeinträchtigten Auszubildenden, für maximale Rentabilität. </p>
<p>Vielen Dank für eine Einschätzung</p>
<p>Ich freue mich auf eine freundliche Einschätzung.</p>
]]></content:encoded>
		
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