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	<title>Berufsbildungsgesetz &#8211; AdA2go.de</title>
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	<description>Vorbereitung auf die Ausbildereignungsprüfung</description>
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		<title>§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung &#8211; Berufsbildungsgesetz (BBiG)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Heiko Schöenfeld]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 14 Sep 2018 12:11:38 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausbilder Magazin]]></category>
		<category><![CDATA[Handlungsfeld 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsbildungsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Folgende Fragen werden geklärt: Was versteht man unter Berufsbildung? ✔ Was unter Berufsausbildungsvorbereitung? ✔ Beruflicher Fortbildung? ✔ Beruflicher Umschulung? ✔</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Was versteht man unter Berufsbildung? bzw. Aus welchen Teilbereichen besteht die Berufsbildung?</h2>
<p>Bei Berufsbildung handelt es sich um die</p>
<ul>
<li>Berufsausbildungsvorbereitung,</li>
<li>die Berufsausbildung,</li>
<li>die berufliche Fortbildung und</li>
<li>die berufliche Umschulung.</li>
</ul>
<h2>Berufsausbildungsvorbereitung Defintion: was versteht man Berufsausbildungsvorbereitung?</h2>
<p>Sie dient dem Ziel, an eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf heranzuführen. Hierfür werden die Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit vermittelt werden.</p>
<h2>Berufsausbildung Definition: Was versteht man unter Berufsausbildung?</h2>
<p>Die Berufsausbildung soll zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt befähigen. Hierfür sollen die notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln werden. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.</p>
<h2>Berufliche Fortbildung Definition: Was versteht man unter beruflicher Fortbildung?</h2>
<p>Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit</p>
<ul>
<li>zu erhalten und anzupassen oder</li>
<li>zu erweitern und beruflich aufzusteigen.</li>
</ul>
<h2>Berufliche Umschulung Definition: Was versteht man unter beruflicher Umschulung?</h2>
<p>Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.</p>
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		<item>
		<title>§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen &#8211; Berufsbildungsgesetz (BBiG)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Katja Schönefeld]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 May 2018 19:13:26 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausbilder Magazin]]></category>
		<category><![CDATA[Handlungsfeld 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen]]></category>
		<category><![CDATA[E]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsbildungsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Folgende Fragen werden geklärt: Wer darf Auszubildende einstellen? ✔ Wer darf Auszubildende ausbilden? ✔ In welchem Fall muss ein Ausbildender zwingend einen Ausbilder bestellen? ✔ Dürfen weitere Personen an der Ausbildung mitwirken? ✔</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Wer darf Auszubildende einstellen?</h2>
<p>Auszubildende einstellen darf nur jemand, der persönlich geeignet ist.</p>
<h2>Wer darf Auszubildende ausbilden?</h2>
<p>Auszubildende ausbilden darf nur jemand, der persönlich und fachlich geeignet ist.</p>
<h2>In welchem Fall muss ein Ausbildender zwingend einen Ausbilder bestellen?</h2>
<p>Ausbildende, die fachlich nicht geeignet sind um auszubilden, dürfen Auszubildende nur einstellen, wenn ein fachlich und persönlich geeigneter Ausbilder bestellt wird. Dieser muss die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.</p>
<h2>Dürfen weitere Personen an der Ausbildung mitwirken?</h2>
<p>Unter der Verantwortung des Ausbilders dürfen sogenannte Ausbildungsbeauftragte bei der Berufsausbildung mitwirken. Diese müssen zwar die Ausbilder-Eignungsprüfung nicht ablegen, aber die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sein.</p>
]]></content:encoded>
					
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			</item>
		<item>
		<title>§ 30 Fachliche Eignung &#8211; Berufsbildungsgesetz (BBiG)</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Katja Schönefeld]]></dc:creator>
		<pubDate>Sat, 19 May 2018 18:49:37 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Ausbilder Magazin]]></category>
		<category><![CDATA[Handlungsfeld 1: Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen]]></category>
		<category><![CDATA[E]]></category>
		<category><![CDATA[F]]></category>
		<category><![CDATA[Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Berufsbildungsgesetz]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Folgende Fragen werden geklärt: Wie muss ein Ausbildender, Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragter fachlich geeignet sein, um ausbilden zu dürfen? ✔ Wer besitzt diese erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten? ​✔ Wer entscheidet, welche Prüfungen​ anerkannt werden? ✔ Warum müssen werdende Ausbilder dann die Ausbildereignungsprüfung IHK oder Ausbildereignungsprüfung HWK ablegen?​ ✔ Gibt es Ausnahmen für Nachweise über die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten?​ ✔ ​Ist in allen Fällen Berufserfahrung erforderlich? ✔</p>]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<h2>Wie muss ein Ausbildender, Ausbilder oder Ausbildungsbeauftragter fachlich geeignet sein, um ausbilden zu dürfen?</h2>
<p>Er muss die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.</p>
<h2>Wer besitzt diese erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten?</h2>
<p>Jemand, der</p>
<ul>
<li>die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,</li>
<li>eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat</li>
<li>eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder</li>
<li>im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist.</li>
</ul>
<h3>Wer entscheidet, welche Prüfungen anerkannt werden?</h3>
<p>Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in diesem Fall bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.</p>
<h3>Warum müssen werdende Ausbilder dann die Ausbildereignungsprüfung IHK oder Ausbildereignungsprüfung HWK ablegen?</h3>
<p>Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dies wird eben im Normalfall über die Ausbildereignungsprüfung IHK oder Ausbildereignungsprüfung HWK.</p>
<h3>Gibt es Ausnahmen für Nachweise über die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten?</h3>
<p>Ja. Die zuständige Stelle kann berücksichtigen, dass jemand eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. In dem Fall darf jemand mit ausdrücklicher Genehmigung der zuständigen Stelle auch ohne den Nachweis über eine Abschlussprüfung in einem Beruf ausbilden.</p>
<h2>Ist in allen Fällen Berufserfahrung erforderlich?</h2>
<p>Ja. Man muss in jedem Fall eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen sein. Was angemessen ist, entscheidet allerdings die zuständige Stelle.</p>
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